Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2005-05-20 22:55:02
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Joined: 2005-05-20 22:55:02
Hallo,
ich wohne derzeit in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Der Vermieter will aus dem Haus ein Doppelhaus machen und danach
verkaufen.
Zählt das als Modernisierungsmaßnahme? Kann der Vermieter vor Ablauf
der regulären Kündigungsfrist (hier 9 Monate) mit den Arbeiten
beginnen?
Wie lange kann man noch relativ ungestört in so einer Wohnung wohnen?
Viele Grüße und im voraus Danke für Hinweise
Uwe


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PostPosted: 2005-05-23 19:15:43
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Joined: 2005-05-23 19:15:43
Am 20 May 2005 13:55:02 -0700 schrieb unau...@web.de:
> ich wohne derzeit in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
> Der Vermieter will aus dem Haus ein Doppelhaus machen und danach
> verkaufen.

Ich verstehe nicht ganz, was da gemacht werden soll.
> Zählt das als Modernisierungsmaßnahme?

Die Umwandlung in Eigentumswohnungen? Das sicher nicht. Aber vielleicht
habe ich DIch auch falsch verstanden...
> Kann der Vermieter vor Ablauf
> der regulären Kündigungsfrist (hier 9 Monate) mit den Arbeiten
> beginnen?

Ist das Mietverhältnis denn gekündigt? Welche Arbeiten sollen durchgeführt
werden?
> Wie lange kann man noch relativ ungestört in so einer Wohnung wohnen?

Sofern es um eine Umwandlung in Eigentumswohnungen geht, besteht ein
besonderer Kündigungsschutz mit verlängerten Fristen. Außerdem hat der
Mieter ein unabdingbares Vorkaufsrecht. Einzelheiten erläutere ich gerne,
wenn Du den Sachverhalt etwas präziser schilderst.
ciao
volker
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Volker Söhnitz,  Fax +49241 404070,  Mobil +49172 1518060
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PostPosted: 2005-05-26 10:24:53
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Joined: 2005-05-26 10:24:53
On 20 May 2005 13:55:02 -0700, unau...@web.de <unau...@web.de> wrote:
> ich wohne derzeit in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
> Der Vermieter will aus dem Haus ein Doppelhaus machen und danach
> verkaufen.
> Zählt das als Modernisierungsmaßnahme? Kann der Vermieter vor Ablauf
> der regulären Kündigungsfrist (hier 9 Monate) mit den Arbeiten
> beginnen?
> Wie lange kann man noch relativ ungestört in so einer Wohnung wohnen?

Ein Verkauf bricht das Mietverhältnis nicht, daß heißt der Käufer
"kauft Dich" praktisch mit.
Wenn Dir Dein derzeitiger Vermieter nicht kündigt (wofür er eine
rechtlich tragfähige Begründung braucht), kann Dich erst der Käufer
kündigen, z.B. wegen Eigenbedarf.
Es gibt den irrigen Glaube, ein Verkauf ansich wäre ein
Kündigungsgrund, dem ist nicht so.
        MfG
        bmg
--
"Des is völlig wurscht, was heut beschlos- | M G Berberich
 sen wird: I bin sowieso dagegn!"        
 | berbe...@fmi.uni-passau.de
(SPD-Stadtrat Kurt Schindler; Regensburg)  |
www.fmi.uni-passau.de/~berberic


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PostPosted: 2005-06-02 09:54:31
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Joined: 2005-06-02 09:54:31
Wahrscheinlich wird und darf der neue Vermieter mit dem Grund
,,Wirtschaftliche Verwertbarkeit etc...." kündigen (bis jetzt
gibt's noch keine Kündigung). Er könnte die einzelnen Wohnungen
zwar modernisieren, aber wird sie danach nicht zur ortsüblichen Miete
anbieten können. Daher macht er eben aus allem ein Doppelhaus und will
es verkaufen.
Die Kündigungsfrist von 9 Monaten wird - denke ich zumindest -
trotzdem gelten. Die Folge wird sein, daß ich mit dem Vermieter einen
Mietaufhebungsvertrag abschließen werde, da der Vermieter nicht so
lange warten möchte.
Was kann man den realistisch dem Vermieter an Zugeständnissen
abverlangen? Die Übernahme von Umzugs- und Ummeldekosten hat er
mündlich schon eingeräumt. Gibt es eine Abfindung? Wenn ja, was
klingt bei einer 45m2-Wohnung vernünftig?


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PostPosted: 2005-06-02 10:04:58
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Joined: 2005-06-02 10:04:58
Klaus-Bärbel unau...@web.de wrote in de.soc.recht.wohnen:
> Was kann man den realistisch dem Vermieter an Zugeständnissen
> abverlangen? Die Übernahme von Umzugs- und Ummeldekosten hat er
> mündlich schon eingeräumt. Gibt es eine Abfindung? Wenn ja, was
> klingt bei einer 45m2-Wohnung vernünftig?

Wenn Du Dir hier Infos erwartest, dann beantworte bitte mal meine Fragen zu
der Sachverhaltschilderung. Dein Vortrag ist bisher eher zusammenhanglos.
Und wenn Du schon dabei bist, leg Dir einen Namen zu - das erhöht die Zahl
der Leser und ggf. auch die Zahl der kompetenten Antworten...
ciao
volker
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PostPosted: 2005-06-02 10:28:04
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Joined: 2005-06-02 10:28:04
Hallo Volker,
einen kompletten Namen würde ich mir ganz gerne bei Google zulegen,
nur bin ich scheinbar zu blöd dazu. Unter "Einstellungen" gibt es
nichts. Generell konntest Du aber sehen, daß ich einen Namen habe.
Zu Deinen Fragen:
1. aus Miete wird Eigentum
2. noch keine Kündigung
3. das mit dem Vorkaufsrecht habe ich gelesen, ist aber nicht relevant,
da ich sie nicht kaufen möchte, daher die Frage nach der Galgenfrist
Tschau Uwe


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PostPosted: 2005-06-02 11:16:55
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Joined: 2005-06-02 11:16:55
> ich wohne derzeit in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
> Der Vermieter will aus dem Haus ein Doppelhaus machen und danach
> verkaufen.

Der Vermieter kann mittels ordentlicher Kündigung wirksam kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, § 573 BGB.
Bei dir wird das in der Kündigung "Hinderung der angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung" heissen.
Konkret will er offenbar mehrere Etagenwohnungen zu einer DHH
zusammenfassen, weil er sich dadurch eine Werterhöhung, also
witschaftlichen Gewinn bei der Verwertung erhofft.
Wenn er das glaubhaft darlegen kann (z.B. mit Hilfe von Maklerdaten und
vergleichbaren Verkäufen in der Gegend) wird er m.E. mit der
Kündigung erfolgreich sein.
> Zählt das als Modernisierungsmaßnahme?

Wenn du mit "Modernisierung" suchst, findest du typischerweise
Baumaßnahme bei weiter bestehendem Mietverhältnis. Übliche
Streitpunkte: Dreck, Duldung, Mieterhöhung.
Was du beschreibst fällt unter Kündigung wegen Umbau/Abriss/Neubau.
Das sind die Stichworte für deine Google-Urteilsuche.
> Kann der Vermieter vor Ablauf
> der regulären Kündigungsfrist (hier 9 Monate) mit den Arbeiten
> beginnen?

Ja. Natürlich nicht deine Wohnung unbenutzbar machen, z.B. Strom und
Wasser abstellen.
> Wie lange kann man noch relativ ungestört in so einer Wohnung wohnen?

Kommt drauf an was du als relativ störend empfindest. Mit Handwerkern
zu üblichen Arbeitszeiten (natürlich nicht in deier Wohnung),
Baumaterial und anderen Zumutungen wirst du leben müssen. Ggf. kannst
du die Miete mindern, aber du fragtest ja nach "ungestört".
Wenn er es eilig hat wird er wohl den Baubeginn so legen dass er alle
Arbeiten die deine Wohnung nicht unzumutbar beeinträchtigen vor deinem
Auszug macht. Das können schon ein paar Wochen sein.
Walter


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PostPosted: 2005-06-02 16:36:37
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Joined: 2005-06-02 16:36:37
unau...@web.de wrote in de.soc.recht.wohnen:
> einen kompletten Namen würde ich mir ganz gerne bei Google zulegen,
> nur bin ich scheinbar zu blöd dazu. Unter "Einstellungen" gibt
es
> nichts.

Das muss wohl gehen, andere posten auch mit Realname über google.
Allerdings kenne ich den Dienst nicht so gut, dass ich da Tipps hätte.
> Zu Deinen Fragen:
> 1. aus Miete wird Eigentum

Keine Panik, das tangiert Dich erstmal nicht, Kauf bricht nicht Miete. Im
Gegenteil: Ist nach der Wohnungsüberlassung Wohneigentum begründet und
das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerber auf
berechtigte Interessen (Eigenbedarf und Hinderung an der angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung) erst nach Ablauf der Kündigungssperrfrist
berufen (§ 577a Abs.1 BGB). Diese Frist ist von der Gegend abhängig, in
der Du wohnst, beträgt aber mindestens drei Jahre.
> 2. noch keine Kündigung

Das ist doch schön. ;-)
Also: Der Neuerwerber kann Dir erst nach der Sperrfrist kündigen.
Der Alteigentümer kann Dir nicht mit der Begründung kündigen, er wolle
die Hütte in ETW umwandeln und verkaufen. Dass eine "leere"
Eigentumswohnung einen höheren Verkaufspreis erzielt als eine mit Mieter
wird regelmäßig nicht als Grund akzeptiert. (Dazu gab es auch schon ein
BGH-Urteil, finde ich leider im Moment nicht.)
Baumaßnahmen wirst Du allerdings ggf. dulden müssen, das hängt dann sehr
vom Einzelfall ab.
Kündigt der Vermieter, weil er die Wohnung komplett sanieren will, muss
er darlegen, dass die Sanierung wirtschaftlich geboten ist und dass
hierfür die Räumung des gesamten Mietobjekts erforderlich ist.
Normalerweise ist es dem Vermieter zuzumuten, die Mieter des Hauses
kurzfristig anderweitig unterzubringen, wenn das Haus umfassend
modernisiert oder in Stand gesetzt werden soll. Verzögerungen oder
Verteuerungen der Sanierungsmaßnahme muss der Vermieter hinnehmen, dies
rechtfertigt keine Kündigung. Etwas anderes kann gelten, wenn der
Vermieter durch den Fortbestand des Mietverhältnisses erhebliche
Nachteile erleidet. Um dies zu belegen, muss er eine detaillierte
Gegenüberstellung und vergleichende Berechnung für die gekündigte Wohnung
vor und nach der angestrebten Sanierung erstellen.
Als Faustregel gilt aber: Umfangreiche Reparaturen sind in aller Regel
kein Kündigungsgrund. Umfassende Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten
können erst recht nicht als Kündigungsgrund herhalten, wenn der Vermieter
den schlechten Zustand des Gebäudes durch eigenes vertragswidriges
Verhalten herbeigeführt hat, weil er in der Vergangenheit keinerlei
Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten durchgeführt hat.
ciao
volker
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