Immobilien und Wohnungen

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 Post subject: Rundfunkgebühren
PostPosted: 2001-04-09 14:58:33
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Joined: 2001-04-09 14:58:33
hallo!
Meine Schwester hat in unserem Haus einen eigenen Eingang zu Ihrer
kleinen Wohnung. Vorraum, Küche, Schalfzimmer, Bad. ca. 35qm.
Das ist aber kein eigener Haushalt!
Letzte Woche war jemand von GIS da und hat behauptet, das wäre ein
eigener Haushalt und dafür müsste eigens Rundfunkgebühr bezahlt werden.
Er hat irgendetwas von "räumlicher Trennung" gesprochen. Ich war
nicht
da, meine Mutter hat mit ihm gesprochen.
Wie gesagt, das ganze ist ein Haushalt aber eben räumlich getrennt, da
es 2 Eingänge gibt.
Wie ist da die Gesetzgebung bezüglich Rundfunkgebühr?
Danke
  Harry


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 Post subject: Rundfunkgebühren
PostPosted: 2001-04-09 18:51:30
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Joined: 2001-04-09 18:51:30
"Harry Gstettner" <harry.gstett...@gmx.at> schrieb im
Newsbeitrag
news:9asbeg$6ftpo$1@ID-63180.news.dfncis.de...
- Hide quoted text -- Show quoted text -> hallo!
> Meine Schwester hat in unserem Haus einen eigenen Eingang zu Ihrer
> kleinen Wohnung. Vorraum, Küche, Schalfzimmer, Bad. ca. 35qm.
> Das ist aber kein eigener Haushalt!
> Letzte Woche war jemand von GIS da und hat behauptet, das wäre ein
> eigener Haushalt und dafür müsste eigens Rundfunkgebühr bezahlt
werden.
> Er hat irgendetwas von "räumlicher Trennung" gesprochen. Ich
war nicht
> da, meine Mutter hat mit ihm gesprochen.
> Wie gesagt, das ganze ist ein Haushalt aber eben räumlich getrennt, da
> es 2 Eingänge gibt.
> Wie ist da die Gesetzgebung bezüglich Rundfunkgebühr?
> Danke
>   Harry

Antwort:
        Zu beachten sind § 2 und § 3 des
Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I Nr.
159/1999):
                     
  "Gebührenpflicht, Meldepflicht
  § 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1
Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach
§ 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist
deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
  (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt
     wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet
     werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein
geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem
Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
  (3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie
die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom
Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten
Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten
Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor-
und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht
und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des
Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der
Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren
Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung
ist.
  (4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung
betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem
Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
  (5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung
(Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die
Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der
Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf
dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an
diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die
Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
                     
  Rundfunkgebühren
  § 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu
entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ...............................    5 S
Fernseh-Empfangseinrichtungen .............................   16 S
monatlich
  (2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw.
Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3
etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen
eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-
  (3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am
jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw.
Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
  1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers,....."
        Es ist also sowohl von einem "Standort"
als auch von "der Wohnung
des Rundfunkteilnehmers" die Rede. Im gegenständlichen Fall kann man
aber
sicher davon ausgehen, dass das Haus als ein "Standort" für die
gesamten
Familie gelten kann.
        Rechtsfragen zu allgemeinen Rechtsproblemen
beantworte ich auch als
Rechtsanwalt per E-Mail binnen 24 Stunden im Rahmen einer kostenlosen Ersten
Rechtsauskunft , siehe http://www.members.aon.at/anwalt1
MfG
RA Dr. Andreas Hanusch
Rechtsanwalt
1070 Wien, Gardegasse 2/9
Tel 523 06 52; Fax 522 48 11
E-Mail: a.hanu...@aon.at
Homepage: http://www.members.aon.at/anwalt1


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 Post subject: Rundfunkgebühren
PostPosted: 2001-04-09 19:55:54
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Joined: 2001-04-09 19:55:54
Harry Gstettner <harry.gstett...@gmx.at> wrote:
> hallo!
> Meine Schwester hat in unserem Haus einen eigenen Eingang zu Ihrer
> kleinen Wohnung. Vorraum, Küche, Schalfzimmer, Bad. ca. 35qm.
> Das ist aber kein eigener Haushalt!
> Letzte Woche war jemand von GIS da und hat behauptet, das wäre ein
> eigener Haushalt und dafür müsste eigens Rundfunkgebühr bezahlt
werden.
> Er hat irgendetwas von "räumlicher Trennung" gesprochen. Ich
war nicht
> da, meine Mutter hat mit ihm gesprochen.
> Wie gesagt, das ganze ist ein Haushalt aber eben räumlich getrennt, da
> es 2 Eingänge gibt.
> Wie ist da die Gesetzgebung bezüglich Rundfunkgebühr?

Im Runfunkgebührengesetz gibt es keinen 'Haushalt', sondern einen
'Standort', der im RGG §2 Abs2 wie folgt definiert ist:
| Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein
| geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem
| Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
Ein gemeinsamer Haushalt ist mMn ausreichend für den Teil 'mit
einheitlichem Nutzungszweck', der Knackpunkt dürfte wohl sein, was als
'geschlossener Verband von Räumlichkeiten' gilt. Das es 2 Eingänge gibt
ist irrelevant, soferne es daneben noch eine direkte Verbindung zwischen
den Wohnungen gibt (Mauerdurchbruch, Tür). Ohne diese direkte Verbindung
wird es haarig, da mögen sich kompetentere an der Interpretation
versuchen.
Jörg


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 Post subject: Rundfunkgebühren
PostPosted: 2001-04-10 07:27:40
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Joined: 2001-04-10 07:27:40
Vielleicht eine blöde frage, aber ich besitze mit meinem Nachbarn ein
Doppelhaus (ein HAUS !!!). Mir gehört ja nur eine Hälfte. We sieht es dann
da aus ?
ciao, Philipp


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 Post subject: Rundfunkgebühren
PostPosted: 2001-04-10 08:30:01
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Joined: 2001-04-10 08:30:01
Philipp Caha wrote:
> Vielleicht eine blöde frage, aber ich besitze mit meinem Nachbarn ein
> Doppelhaus (ein HAUS !!!). Mir gehört ja nur eine Hälfte. We sieht es
dann
> da aus ?

Oder weiterspinn (nicht ernst nehmen). Ich wohne im obersten Stock, wo sich 4
Wohnungen befinden. Abmauern der Stiege -> Statt 4 Wohnungen im 7. Stock
gibts nur mehr eine zweigeschossige mit Eingang im 6. Stock - mit freien
Durchgaengen innerhalb der Wohnung.
*grins*
Clemens


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