Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2001-10-31 12:44:46
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Joined: 2001-10-31 12:44:46
Hallo NG,
welchen Stellenwert haben die Grüneintragungskürzel in
einer Baugenehmigung gegenüber dem Textteil "Hinweise und Auflagen"
?
Ich habe jetzt bei zwei verschiedenen Bauanträgen in zwei verschiedenen
Bezirken per handschriftlichem Kürzel
Br = Brandwand und F30 an, bzw. in die Nähe, der jeweiligen Bauteile
eingetragen bekommen, wobei das F30-Kürzel so geschickt im
Luftraum eines Schnittes plaziert wurde, dass man sich selber aussuchen darf
welches Bauteil gemeint ist.
In dem F30 Fall geht es um eine Stahldachkonstruktion mit Trapezblechen, die
nach Auskunft der Bearbeiterin im Amt nun in F30
herzustellen sei.
Die brav  mitabgestempelte Baubeschreibung des Architekten sagt nichts
über einen Brandschutz der Dachonstruktion aus, der "Auflagen
und Hinweise"-Teil des Amtsschreibens schweigt sich ebenfalls zu dieser
Forderung aus. Nach BauO Bln (§28 Abs.3), ist die hier
gewünschte Anforderung eine "Kann-Bestimmung".
Der einzige Aufhänger fürs Amt ist jetzt der F30-Eintrag, der aber dem
Bauteil (Dachtragwerk) nicht eindeutig zuzuordnen ist.
Der zweite Fall ist von der Sachlage ähnlich, her handelt es sich um
eine,(per "Br."-Eintrag), geforderte Brandwand bei einem
Doppelhaus. Auch hier gibt es keine direkte Forderung der Bauordnung. Mein
Text sieht keine Brandwand vor , der "A und H"-Schriebs
erwähnt die Forderung nicht.
Auch hier stellt sich das Amt nun auf den Standpunkt, das "Br."
reicht aus um die Forderung nach einer Brandwand abzuleiten. (Ist in
diesem Fall wenigstens eindeutig dem Bauteil "Haustrennwand"
zuzuordnen, daher
immerhin verhandelbar).
Mich deucht hier wird, vielleicht aus Überlastung der Bearbeiter, schnell und
hastig der Antrag abgearbeitet und -gestempelt, dann
noch schnell vorm Feierabend ein "Angst-F30" reingehauen. (Für alle
Fälle).
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Wie ist das bei euch ausgegangen?
Grüsse,
Alexander


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PostPosted: 2001-10-31 17:57:10
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Joined: 2001-10-31 17:57:10
HAllo,
letztlich ist der Planer für die Einhaltung aller geltenden
Anforderungen (und dazu gehört eben auch die Bauordnung) verantwortlich.
Wenn Einträge der Genehmigungsbehörde nicht oder nicht eindeutig gemacht
sind hilft Dir keiner (bestenfalls Deine Versicherung) wenn späte, dann
meist deutlich teurere Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Betrachte die Eintragungen als "freundlich gemeinte Hinweise".
nur wenige Artikel der Bauordnung sind "kann"-Bestimmungen, diese
sollten dann aber schon eindeutig sein und im Zweifelsfall besser um
Aufklärung nachfragen als das "Billigere" vermuten.
Grüße,
Robert  
- Hide quoted text -- Show quoted text -Alexander Christiansen wrote:
>...
> welchen Stellenwert haben die Grüneintragungskürzel in
> einer Baugenehmigung gegenüber dem Textteil "Hinweise und
Auflagen" ?...


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PostPosted: 2001-10-31 18:15:32
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Joined: 2001-10-31 18:15:32
"Alexander Christiansen" <a.christian...@freenet.de> schrieb im
Newsbeitrag ert wurde, dass man sich selber

aussuchen darf welches Bauteil gemeint ist.
> In dem F30 Fall geht es um eine Stahldachkonstruktion mit

Trapezblechen, die nach Auskunft der Bearbeiterin im Amt nun in F30
> herzustellen sei.

Die Grüneintragungen sind im Regelfall zu beachten und nicht jeder
Eintrag wird noch einmal textlich beschrieben.
Gegebenefalls ist Widerspruch einzulegen. Ob dieser erfolgreich sein
wird kann ich nicht beurteilen, da nicht klar ist, ob es sich um ein
ein- oder mehrgeschossiges Gebäude handelt, welche Nutzung vorgesehen
ist, wie groß die Nutzungseinheiten sind etc.
mfg
Helmuth


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PostPosted: 2001-11-01 10:39:54
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Joined: 2001-11-01 10:39:54
"Robert Pflüger" <robert.pflue...@gmx.net> schrieb im
Newsbeitrag r für die Einhaltung aller geltenden
> Anforderungen (und dazu gehört eben auch die
> Bauordnung) verantwortlich.
> Wenn Einträge der Genehmigungsbehörde nicht oder
> nicht eindeutig gemacht
> sind hilft Dir keiner (bestenfalls Deine Versicherung)
> wenn späte, dann
> meist deutlich teurere Maßnahmen ergriffen werden
> müssen.

Da ist leider wahr.
> Betrachte die Eintragungen als "freundlich gemeinte
> Hinweise".
> nur wenige Artikel der Bauordnung sind "kann"-
> Bestimmungen,

Bau O Bln § 28 Abs.3:
An Dächer und Dachkonstruktionen, die Aufenthaltsräume abschließen, k ö n
n e n wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen
gestellt werden.
> diese sollten dann aber schon eindeutig sein und im
> Zweifelsfall besser um
> Aufklärung nachfragen als das "Billigere" vermuten.

Da ist schon richtig, leider ist uns der Eintrag F30 in diesem Zusammenhang
erst beim zweiten Hinsehen aufgefallen. Problematisch
ist eben die unklare Positionierung des Kürzels im Luftraum der
Schnittdarstellung.
Es handelt sich hier um eine Dreifeldsporthalle für eine Schule, (keine
Mehrzweckhalle!)
Es ist ein eingeschossiges Gebäude ohne weitere Brandabschnitte und daher
bestehen grundsätzlich IMHO k e i n e Anforderungen* an
die Dachkonstruktion.
Wir haben in anderen Bundesländern schon sieben Sporthallen, teils sogar
Mehrzweckhallen,  meist mit Holzdachtragwerken, gebaut. Die
haben alle keine F30
Qualität (Dachkons. und Deckung).
Es gibt da einen Kommentar von Baumgartner, aus dem Buch:
"Versammlungsstätten und Geschäftshäuser" aus dem
Carl-Heymanns-Verlag.
Dieser wurde schon oft als quasi "Grundsatzfeststellung", auch von
uns, bei der Verhandlungen mit der Bauaufsicht, genutzt.
Leider liegt mir der Orignaltext gerade nicht vor.
Hat den jemand?
Wenn ja, bitte per mail Bescheid geben.
Grüsse,
Alexander
* Ich kenne in Berlin und Brandenburg dutzende Schulsporthallen aus den 90er
Jahren ohne F30- Dächer.
Die sind alle nach der gleichen Bauordnung geplant...
tss tss....


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PostPosted: 2001-11-01 10:58:01
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Joined: 2001-11-01 10:58:01
Alexander Christiansen schrieb:
> * Ich kenne in Berlin und Brandenburg dutzende Schulsporthallen aus den
90er Jahren ohne F30- Dächer.
> Die sind alle nach der gleichen Bauordnung geplant...

... aber in unterschiedlichen Bezirken (gar Ländern) von verschiedenen
Mitarbeitern der Bauaufsicht genehmigt worden, die sich mit
individuellen Argumenten der Planenden auseinandergesetzt hatten.
Wolfgang


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