Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2003-11-26 18:35:26
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Joined: 2003-11-26 18:35:26
...meine Mutter (83), die bisher noch komplett den Haushalt machte,
ist plötzlich verstorben und mein Vater (90 Jahre) muß daher
in ein Pflegeheim. Meine Eltern wohnten seit über 50 Jahre bei der
Wohnungsgesellschaft " Nassauische Heimstätte, Frankfurt "...
Kann mir jemand Infos über die Kündigungsfristen der Wohnung geben
bzw. einen Link auf eine passende Seite ?
Vielen Dank !


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PostPosted: 2003-11-26 20:27:03
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Joined: 2003-11-26 20:27:03
»Hans-Rainer Lichter« schreibt:
> ...meine Mutter (83), die bisher noch komplett den Haushalt machte,
> ist plötzlich verstorben und mein Vater (90 Jahre) muß daher
> in ein Pflegeheim. Meine Eltern wohnten seit über 50 Jahre bei der
> Wohnungsgesellschaft " Nassauische Heimstätte, Frankfurt "...
> Kann mir jemand Infos über die Kündigungsfristen der Wohnung geben
> bzw. einen Link auf eine passende Seite ?

Hab' mal bißchen bei Googel nach gesehen. Ist ja wohl ein riesiges
Unternehmen. Und der bestehende Mietvertrag wird sicherlich gebraucht.
Mal suchen.
http://www.naheimst.de/Ver_lexikon.html
Ein Service für unsere Mieter
Mieterlexikon
Kündigung
a) befristete Mietverträge
Bei befristeten Mietverträgen kann Ihnen Ihr Vermieter nicht vor Ablauf
der vertraglich vereinbarten Mietdauer kündigen. Aber auch Sie dürfen
nur kündigen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgehalten wurde. Nach
Ablauf der vereinbarten Zeit können Sie die Verlängerung des Vertrages
verlangen; das kann der Vermieter nur ablehnen, wenn er berechtigte
Gründe anführt (s. unbefristete Mietverträge).
b) unbefristete Mietverträge
durch Mieter
Unter Einhaltung der in Ihrem Mietvertrag vereinbarten Frist können Sie
Ihr Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Sie
müssen dies schriftlich tun und sollten sich zu Ihrer Sicherheit die
Kündigung schriftlich bestätigen lassen.
Bei Mietverhältnissen, die nach dem 01.09.2001 (Mietrechtsreform)
eingegangen wurden, darf die Kündigungsfrist für Sie nicht mehr als drei
Monate betragen. In den Mietverträgen der Nassauischen Heimstätte war
dies schon immer so geregelt.
Darüber hinaus können Sie Ihr Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn
Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht länger zuzumuten ist,
zum Beispiel wenn der Zustand der Wohnung eine Gesundheitsgefährdung mit
sich bringt.
durch Vermieter
Im Gegensatz zum Mieter können Vermieter das Mietverhältnis nur
kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses haben. Als solches gilt, wenn
der Vermieter den Wohnraum für sich oder seine Familie benötigt
der Vermieter neuen Wohnraum schaffen will
der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Anders als der Mieter muss sich der Vermieter an bestimmte
Kündigungsfristen halten, nach altem Recht beispielsweise an eine Frist
von zwölf Monaten, wenn das Mietverhältnis zehn Jahre und länger
besteht. Nach neuem Mietrecht, das für Mietverhältnisse ab dem
01.09.2001 gilt, beträgt in diesem Fall die Kündigungsfrist nur noch
neun Monate.
Auch der Vermieter kann darüber hinaus das Mietverhältnis fristlos
kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht länger
zuzumuten ist, beispielsweise wenn keine Miete gezahlt wird oder der
Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört.
durch Erben
Mietverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Tod einer der
Vertragsparteien, sondern gehen zunächst auf deren Rechtsnachfolger
über. Im Falle des Todes des Mieters kann sowohl dessen Erbe als auch
der Vermieter binnen einer Bedenkzeit von einem Monat mit einer weiteren
Frist von drei Monaten das Mietverhältnis kündigen.


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PostPosted: 2003-11-26 23:08:05
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Joined: 2003-11-26 23:08:05
...vielen Dank @Manfred Drobela...;-)))
das hilft mir zwar etwas weiter, aber ich habe auch bei Googel noch nichts
über eine außerorderdentliche Kündigungsmöglichkeit bei der Verlegung
des Mieters in ein Pflegeheim gefunden.


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PostPosted: 2003-11-27 17:34:19
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Joined: 2003-11-27 17:34:19
"Hans-Rainer Lichter" <hrlich...@t-online.de> schrieb im
Newsbeitrag
news:bq3885$fov$03$1@news.t-online.com...
| ...vielen Dank @Manfred Drobela...;-)))
|
| das hilft mir zwar etwas weiter, aber ich habe auch bei Googel noch
nichts
| über eine außerorderdentliche Kündigungsmöglichkeit bei der Verlegung
| des Mieters in ein Pflegeheim gefunden.
Wie wär's denn mal mit dem Abonnement der NG "de.soc.recht-wohnen"?

Gruß Wilhelm
--
Lesen ist wie Übersetzen, da Erfahrungen unterschiedlich erlebt werden.
Ein schlechter Leser ist wie ein schlechter Übersetzer. Für ein
richtiges Lesen ist Instinkt wichtiger als Bildung (W.H. Auden)


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