Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2005-06-15 12:22:59
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Joined: 2005-06-15 12:22:59
Hallo,
sorry für das unspezifische subject. Es geht um folgendes:
Versicherungen werden ja meist über Makler geschlossen und abgewickelt.
Meine Frage ist nun, welches Verhältnis zwischen Versicherung, Makler
und Versicherungsnehmer besteht. Am besten mal konkret:
Käufer x ist bei Immobilienkauf gezwungen, in die Gebäudeversicherung
des Verkäufers y einzutreten. Da y z.Z. unterversichert ist, besteht x
auf die Anpassung der Versicherung vor Abschluß des Kaufvertrages. Y
läßt nun den Versicherungsmakler z zu sich kommen und das Objekt
ansehen, z stellt die Unterversicherung fest und faxt dem potentiellen
Käufer x sinngemäß: "Ich schlage folgendes vor (= Vertragsänderung
mit
ausreichender Deckung) ... und habe die Änderung veranlaßt".
Einfache Frage: kann ich als Käufer y dieses Fax-statement eines
Versicherungsmaklers unbesehen als verbindliche Deckungszusage der
Versicherung nehmen, in deren Auftrag der Makler z tätig ist? Oder lasse
ich das, was ein Versicherungsmakler so redet, besser aussen vor und
warte auf die Police bzw. schriftliche Deckungszusage der Versicherung
selbst?
Und wo ist dieses Verhältnis zwischen Versicherung und Makler (also, was
der in deren Namen verbindlich verhandeln / abschließen / zusagen darf)
rechtlich gereglt. In den fast 200 §§ des VVG bin ich da beim
Überfliegen nicht fündig geworden.
Viele Grüße und besten Dank im voraus,
Stefan


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PostPosted: 2005-06-15 12:43:02
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Joined: 2005-06-15 12:43:02
"Stefan Schilling" <Stefan.Schill...@gmx.net> schrieb:
> Einfache Frage: kann ich als Käufer y dieses Fax-statement eines
> Versicherungsmaklers unbesehen als verbindliche Deckungszusage der
> Versicherung nehmen, in deren Auftrag der Makler z tätig ist? Oder lasse

> ich das, was ein Versicherungsmakler so redet, besser aussen vor und
> warte auf die Police bzw. schriftliche Deckungszusage der Versicherung
> selbst?

Die Änderungsanzeige des Maklers ist keine Änderungsanzeige der
Versicherung. Es bedarf einer Vertragsänderung der Versicherung durch
Zusendung einer neuen Police.
> Und wo ist dieses Verhältnis zwischen Versicherung und Makler (also, was

> der in deren Namen verbindlich verhandeln / abschließen / zusagen darf)
> rechtlich gereglt. In den fast 200 §§ des VVG bin ich da beim
> Überfliegen nicht fündig geworden.

§§ 43 ff. VVG
Gruß, Thomas


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PostPosted: 2005-06-15 14:41:52
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Joined: 2005-06-15 14:41:52
Stefan Schilling <Stefan.Schill...@gmx.net> schrieb:
>sorry für das unspezifische subject. Es geht um folgendes:
>Versicherungen werden ja meist über Makler geschlossen und abgewickelt.

Das wäre mir neu. Von den Vertragsschlusszahlen her dürften (noch?) die
Vertreter deutlich vor den Maklern liegen.
(Ja, das macht einen wesentlichen Unterschied.)
Grüße
Florian
--
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PostPosted: 2005-06-16 08:54:58
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Joined: 2005-06-16 08:54:58
In article <d8p0o4$6n...@online.de>, Kaufm...@wolke7.net says...
> Die Änderungsanzeige des Maklers ist keine Änderungsanzeige der
> Versicherung. Es bedarf einer Vertragsänderung der Versicherung durch
> Zusendung einer neuen Police.

Danke!
> §§ 43 ff. VVG

Wenn ich drauf gekommen wäre, dass sich so jemand im Gesetz 'Agent'
nennt...
Viele Grüße,
Stefan


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PostPosted: 2005-06-16 13:44:09
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Joined: 2005-06-16 13:44:09
Thomas Kaufmann schrieb:
- Hide quoted text -- Show quoted text -> "Stefan Schilling"
<Stefan.Schill...@gmx.net> schrieb:
> > Einfache Frage: kann ich als Käufer y dieses Fax-statement eines
> > Versicherungsmaklers unbesehen als verbindliche Deckungszusage der
> > Versicherung nehmen, in deren Auftrag der Makler z tätig ist? Oder
lasse
> > ich das, was ein Versicherungsmakler so redet, besser aussen vor und

> > warte auf die Police bzw. schriftliche Deckungszusage der
Versicherung
> > selbst?
> Die Änderungsanzeige des Maklers ist keine Änderungsanzeige der
> Versicherung. Es bedarf einer Vertragsänderung der Versicherung durch
> Zusendung einer neuen Police.
> > Und wo ist dieses Verhältnis zwischen Versicherung und Makler
(also, was
> > der in deren Namen verbindlich verhandeln / abschließen / zusagen
darf)
> > rechtlich gereglt. In den fast 200 §§ des VVG bin ich da beim
> > Überfliegen nicht fündig geworden.
> §§ 43 ff. VVG

Nee, ein Versicherungsmakler ist kein Versicherungsagent! Ein
Versicherungsagent nach § 43 VVG ist vom Versicherungsunternehmen
bevollmächtigt und auch nur für dieses aufgrund seines
Agenturvertrages tätig (Ausnahme: Mehrfachagenten = für mehrere
Versicherungen), dh.: er vermittelt die Verträge für das jeweilige
Unternehmen in dessen Auftrag. Ein Versicherungsmakler ist aufgrund
seines Maklervertrages für den Kunden tätig, er hat auch keine
Inkassovollmacht etc.
Kurz:
Versicherungsagent <- Agenturvertrag -> Versicherungsunternehmen
Versicherungsmakler <- Maklervertrag -> Kunde
GK


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PostPosted: 2005-06-16 13:29:44
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Joined: 2005-06-16 13:29:44
Stefan Schilling schrieb:
> Hallo,
> sorry für das unspezifische subject. Es geht um folgendes:
> Versicherungen werden ja meist über Makler geschlossen und abgewickelt.
> Meine Frage ist nun, welches Verhältnis zwischen Versicherung, Makler
> und Versicherungsnehmer besteht.

Versicherungsnehmer <-> Makler = Geschäftsbesorgungsvertrag
Makler <-> Versicherungsunternehmen = Geschäftsbesorgungsvertrag
Versicherungsnehmer <-> Versicherungsunternehmen = Versicherungsvertrag
Näheres zum Makler findest Du unter §§ 93 ff HGB.
> Am besten mal konkret:
> Käufer x ist bei Immobilienkauf gezwungen, in die Gebäudeversicherung
> des Verkäufers y einzutreten.

"Gezwungen" ist nicht ganz das richtige Wort, vielmehr folgt hier der

Vertrag der Immobilie. Das ist übrigens bei der KFZ-Versicherung
(Haftpflicht) genauso.
> Da y z.Z. unterversichert ist, besteht x
> auf die Anpassung der Versicherung vor Abschluß des Kaufvertrages. Y
> läßt nun den Versicherungsmakler z zu sich kommen und das Objekt
> ansehen, z stellt die Unterversicherung fest und faxt dem potentiellen
> Käufer x sinngemäß: "Ich schlage folgendes vor (=
Vertragsänderung mit
> ausreichender Deckung) ... und habe die Änderung veranlaßt".
> Einfache Frage: kann ich als Käufer y dieses Fax-statement eines
> Versicherungsmaklers unbesehen als verbindliche Deckungszusage der
> Versicherung nehmen, in deren Auftrag der Makler z tätig ist?

Nein. Der Makler ist auch nicht im Auftrag der Versicherung tätig,
sondern in Deinem bzw. dem des Verkäufers.
> Oder lasse
> ich das, was ein Versicherungsmakler so redet, besser aussen vor und
> warte auf die Police bzw. schriftliche Deckungszusage der Versicherung
> selbst?

Ja, unbedingt!
> Und wo ist dieses Verhältnis zwischen Versicherung und Makler (also, was

> der in deren Namen verbindlich verhandeln / abschließen / zusagen darf)
> rechtlich gereglt. In den fast 200 §§ des VVG bin ich da beim
> Überfliegen nicht fündig geworden.

Dort steht dazu auch nichts, sondern im HGB (s.o.).
GK


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PostPosted: 2005-06-16 14:18:18
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Joined: 2005-06-16 14:18:18
"Klemm" <gun...@web.de> schrieb:
>> §§ 43 ff. VVG
>Nee, ein Versicherungsmakler ist kein Versicherungsagent!

Ich bin, offen gesagt, nicht auf die Idee gekommen, den Begriff
Versicherungsmakler rechtlich abzugrenzen, da der
"Versicherungsfritze"
recht häufig laienhaft als Versicherungsmakler bezeichnet wird. Auch mein
Rat an Stefan, auf die Police zu warten, war der Vorsicht geschuldet, da es
natürlich auch Abschlußagenten gibt, und ich nicht weiß, welches
Rechtsverhältnis bei Stefan vorliegt. All das hätte ich aber, im Nachhinein
betrachtet, deutlich machen müssen. Deshalb Danke für den Hinweis.
@Stefan: Handel es sich also um einen Versicherungsmakler i.S.d. § 93 HGB,
so ist er kein Versicherungsagent! Das Warten auf die Police ist für Dich
daher doppelt wichtig!
Zum Unterschied:
http://www.versicherungsnetz.de/03-01-01.htm
Gruß, Thomas


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PostPosted: 2005-06-17 10:23:29
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Joined: 2005-06-17 10:23:29
Hallo,
nochmals besten Dank für all die informativen Antworten. Das ist mal
wieder komplizierter, als es sich der Normalbürger denken kann -
zumindest habe ich an den Unterschied zwischen 'Vertreter' und 'Makler'
bisher nie einen Gedanken verschwendet...
In article <1118921384.011828.205...@g47g2000cwa.googlegroups.com>,
gun...@web.de says...
> "Gezwungen" ist nicht ganz das richtige Wort, vielmehr folgt
hier der
> Vertrag der Immobilie. Das ist =FCbrigens bei der KFZ-Versicherung
> (Haftpflicht) genauso.

Also praktisch doch gezwungen? Wenn ich das recht verstanden habe, muss
ich als Käufer in den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag eintreten
und kann den erst nach erfolgter Eigentumsumschreibung im Grundbuch
innerhalb von 4 Wochen ausserordentlich kündigen.
Eine für mich denkbare Alternative wäre, das Objekt bereits vor
Kaufvertragsbeurkundung auf meine Kosten bei einer zweiten Versicherung
zu versichern. Ich weiss da aber nicht, ob ich überhaupt ein Objekt
versichern kann, dass mir noch gar nicht gehört - bzw. im Schadensfall
Leistungen von der Versicherung in Anspruch nehmen. Kann ich mir aber
kaum vorstellen - dann könnte ich ja theoretisch z.B. auch das Haus
meines Nachbarn versichern, es dann niederbrennen und die
Versicherungsleistung kassieren (sofern ich nicht der Brandstiftung
überführt werde).
Viele Grüße,
Stefan


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