Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 1996-12-12 00:00:00
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Joined: 1996-12-12 00:00:00
Thomas Hemmann <hemm...@gmd.de> wrote:
>Kann jemand mal sagen, worauf die Grunderwerbssteuer bei Immobilienkauf
>erhoben wird: nur auf den (wie auch immer ermittelten) anteiligen
>Grundstueckswert oder auf den gesamten Verkehrswert, d.h. Grundstueck +
>dazugehoerigem Haus? Danke fuer jeden Hinweis,
>Thomas Hemmann

Bemessungsgrundlage:
§ 8 Grundsatz:
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach dem Wert des Grundstuecks bemessen:
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln
ist;
2. in den Fällen des § 1 Abs. 3 (Grundstück als Gesellschaftsvermögen)
§ 9 Gegenleistung
(1) Als Gegenleistung gelten
1. bei einem Kauf:
der Kaufpreis einschliesslich der vom Kaeufer uebernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkaeufer vorbehaltenen Nutzungen;
2. bei einem Tausch:
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschliesslich einer
vereinbarten zusaetzlichen Leistung;
3. bei einer Leistung an Erfuellungs Statt:
der Wert, zu dem die Leistung an Erfuellungs Statt angenommen wird;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
das Meistgebot einschliesslich der Rechte, die nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
5. bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:
die Uebernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusaetzliche
Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenueber dem Meistbietenden
verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der
Meistbietende dem Erwerber gegenueber uebernimmt, sind abzusetzen;
6. bei der Abtretung des Uebereingnungsanspruchs:
die Uebernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschaeft, das den
Uebereigungsanspruch begruendet hat, einschliesslich der besonderen
Leistungen, zu denen sich der Uebernehmer dem Abtretenden gegenueber
verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Uebernehmer
gegenueber uebernimmt, sind abzusetzen;
7. bei der Enteignung:
die Entschaedigung. Wird ein Grundstueck enteignet, das zusammen mit
anderen Grundstuecken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehoert
die besondere Entschaedigung fuer eine Wertminderung der nicht
enteigneten Grundstuecke nicht zur Gegenleistung; die gilt auch dann,
wenn ein Grundstueck zur Vermeidung der Enteignung freiwillig
veraeussert wird.
(2) Zur Gegenleistung gehoeren auch
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstuecks dem Veraesserer neben
dem Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusaetzlich gewahrt;
2. die Belastung, die auf dem Grundstueck ruhen, soweit sie auf den
Erwerber kraft Gesetzes uebergehen. Zur Gegenleistung gehoeren jedoch
nicht die auf dem Grundstueck ruhenden dauernden Lasten. Der Erbauzins
gilt nicht als dauernde Last;
3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstuecks anderen Personen als
dem Verausserer als Gegenleistung dafuer gewaehrt, dass sie auf den
Erwerb des Grundstuecks verzichten;
4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstuecks dem
Veraeusserer als Gegenleistung dafuer gewaehrt, dass der Veraeusserer
dem Erwerber das Grundstueck ueberlaesst.
(3) De Grunderwerbsteuer, die fuer den zu besteuernden Erwerbsvorgang
zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch
von ihr abgezogen.
§ 10 Wert des Grundstuecks
(1) Als Wert des Grundstueck ist der Einheitswert anzusetzen, wenn das
Grundstueck, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, eine
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) im Sinne des Bewertungsgesetzes
bildet. Massgebend ist der Einheitswert, der nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
(2) Bildet das Grundstueck, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist,
einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit), fuer die ein
Einheitswert festgestellt ist, so ist als Wert der auf das Grundstueck
entfallenden Teilbetrag des Einheitswertes anzusetzen. Der Teilbetrag
ist nach den gleichen Grundsaetzen des Bewertungsgesetzes zu
ermitteln, nach denen der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) festgestellt worden ist.
(3) Weicht in den Faellen der Absaetze 1 und 2 der Wert der
wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) im Zeitpunkt des
Erwerbsvorgangs (Stichtag) vom Einheitswert des letzten
Feststellungszeitpunktes ab und erreicht die Wertabweichung die
jeweils massgebenden Wertgrenzen fuer die Fortschreibung von
Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz, so ist der Wert am Stichtag
als Wert des Grundstuecks anzusetzen, in den Faellen des Absatz 2 aber
nur dann, wenn sich die Wertabwichung auch auf den Teil der
wirtschaftlchen Einheit erstreckt, der Gegenstand des Erwerbsvorgangs
ist. Der Stichtagwert ist unter sinngemaesser Anwendung der
Grundsaetze des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(4) Ist fuer den letzten dem Erwerbsvorgang vorausgegangenen
Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen spaeteren Zeitpunkt weder fuer
das Grundstueck, das Gegesntand des Erwerbsvorgangs ist, noch fuer die
wirtschaftliche Einheit, zu der das Grundstueck gehoert, ein
Einheitswert festzustellen, so ist der Wert zur Zeit des
Erwerbsvorgangs (Stichtagswert) als Wert des Grundstuecks anzusetzen.
Der Wert ist nach den Wertverhaeltnissen vom Stichtag unter
sinngemaesser Anwendung der Grundsaetze des Zweiten Teils des
Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(5) Befindet sich das Grundstueck, das Gegenstand des Erwerbsvorgangs
ist, im Zeitpunkt des Erwerbsvorgang im Zustand der Bebauung, so gilt
bei der Anwendung der Absaetze 1 bis 4 die Vorschrift des § 91 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes (Feststellung eines besonderen EW)
entsprechend.
(6)Fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des
Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des BewG).


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