Immobilien und Wohnungen

Immobilien und Wohnungen
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PostPosted: 2000-06-14 00:00:00
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Joined: 2000-06-14 00:00:00
hallo alle miteinander,
vieleicht kann mir jemand in der folgenden angelegenheit weiterhelfen:
meine eltern haben folgenden Aufhebungsvertrag abgeschlossen.
Aufhebungsvertrag
Zwischen
...
(im folgenden Verpächter genannt)
und
...
(im folgenden Pächter genannt)
wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:
1.  Die Parteien sind sich darüber einig, daß der zwischen dem
Verpächter
und dem Pächter
 bestehende Pachtvertrag zum 31. Mai  2000 im gegenseitigen
Einvernehmen
beendet wird.
2. Der Verpächter kauft die vom Pächter auf dessen Grundstück errichteten
Bauwerke zu einem
 Pauschalpreis in Höhe von 3000,00 DM. Dieser Betrag wird zum oben
genannten
Beendigungs-
 zeitpunkt fällig. Mit diesem Betrag sind sämtliche Ansprüche des
Pächters
abgegolten.
3. Mit diesem Aufhebungsvertrag sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus
dem Pachtverhältnis
 erledigt.
Dresden, 10. April 2000
..........................................
..........................................
Verpächter                  
       Verpächter
..........................................
..........................................
Pächter                    
             Pächter
das problem liegt im folgenden sachverhalt:
die auf dem grundstück meiner eltern errichtete garage wurde mit
einverständnis meiner eltern eine woche nach termin übergeben, leider jedoch

ohne garagentor. anstelle dessen wurde eine provisorische tür eingebaut.
für meine begriffe gehört zu einer garage auch ein garagentor und nicht eine

"haustür", d.h. die formulierung bauwerk schließt auch das tor mit
ein. läßt
die formulierung bauwerk fehlinterpretationen zu und inwiefern kann sich der
ehemalige pächter mit dem hinweis herausreden, daß das einbeziehen des
garagentores in den aufhebungsvertrag nie seine absicht gewesen sei (evtl.
um den vertrag anzufechten)?
geht beim übergang des eigentums des bauwerkes auch das garagentor mit über,

wenn es zum erfüllungszeitpunkt des vertrages noch eine einheit mit dem
bauwerk bildete?
danke im voraus für jeden hinweis
frank


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PostPosted: 2000-06-14 00:00:00
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Joined: 2000-06-14 00:00:00
>From: "hoffmann.frank" hoffmann.fr...@germanynet.de

[...Verkäufer entfernt nachträglich vermutlich mitverkaufte Teile der
Kaufsache...]
Zunächst greift hier wohl zurecht: Gekauft wie gesehen. Insbesondere, wenn
nichts Abweichendes vereinbart ist. Und zu einer Garage gehört schon zwingend

ein verschließbares Garagentor. Ansonsten könnte man durchaus eine
Zweckentfremdung der Kaufsache sehen.
Ein provisorisches Garagentor mußt Du meines Erachtens nicht hinnehmen. Nicht

mal ein anderes, als das bei Abschluß des Kaufvertrages installierte. Ggf.
einigt man sich auf ein ähnliches oder baugleiches Garagentor, wie jenes, das

vorhanden war.
Eine Wandlung des Vertrages muß die Aktion des Verkäufers aber nicht
zwingend
zur Folge haben, wenn ihr es ansonsten bei dem Kauf belassen wollt. Vielmehr
sollte der Verkäufer aufgefordert werden (schriftlich), die mitverkauften
Teile
herauszugeben und wieder zu installieren und seinen Teil des Kaufvertrages
(Übergabe der _vollständigen_ Kaufsache) zu erfüllen. Tut er das nicht
innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 2 Wochen), kannst Du immer noch die
Wandlung androhen (schriftlich) und - ggf. mit Anwalt's Hilfe - durchziehen.
Gruß: T.
--
Leben ist die Kunst, aus falschen Voraussetzungen richtige Schluesse zu
ziehen.


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PostPosted: 2000-06-15 00:00:00
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In article <20000614162230.08640.00001...@ng-bh1.aol.com>,
  trustee...@aol.com (Tina) wrote:
> [...Verkäufer entfernt nachträglich vermutlich mitverkaufte Teile der
> Kaufsache...]

Sind die Verpächter nicht schon Eigentümer der Garage samt Tor
(Bestandteil Grund und Boden)? Das Tor dürfte wohl fest mit dem
Garagenbau verbunden gewesen sein. Zumindestens so fest wie ein Fenster
oder eine Haustür, die ggf. auch ausgehängt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Fenner
www.steuerthek.de
Sent via Deja.com http://www.deja.com/
Before you buy.


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PostPosted: 2000-06-15 00:00:00
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Joined: 2000-06-15 00:00:00
In article <8i8mmf$rp...@news.germany.net>, "hoffmann.frank"
<hoffmann.fr...@germanynet.de> wrote:
>hallo alle miteinander,
>vieleicht kann mir jemand in der folgenden angelegenheit
>weiterhelfen:

(snip)
>2. Der Verpächter kauft die vom Pächter auf dessen Grundstück
>errichteten Bauwerke zu einem
>Pauschalpreis in Höhe von 3000,00 DM. Dieser Betrag wird zum
>oben genannten Beendigungs-
> zeitpunkt fällig. Mit diesem Betrag sind sämtliche Ansprüche
>des Pächters abgegolten.
>das problem liegt im folgenden sachverhalt:
>die auf dem grundstück meiner eltern errichtete garage wurde mit
>einverständnis meiner eltern eine woche nach termin übergeben,
>leider jedoch
>ohne garagentor. anstelle dessen wurde eine provisorische tür
>eingebaut.

(snip)
Hallo Frank,
Hinweis eines Nichtjuristen: Beim Immobilienkauf gilt der Zustand
der Immobilie bei Vertragsabschluß bzw. bei der letzten
Besichtigung. Hat der Verkäufer danach etwas verändert oder
entfernt, das den Wert der Immobilie verringert, begeht er im
schlimmsten Fall Diebstahl. Falls Du den Kaufpreis noch nicht
bezahlt hast, hast Du ein Druckmittel in der Hand, das den
Verkäufer eventuell veranlaßt, den alten Zustand wieder
herzustellen. Ansonsten würde ich die Meinung des Notars
einholen, der bei Vertragsabschluß dabei war (ist bei
Immobilienkäufe Pflicht).
Gruss
Rolf
* Sent from RemarQ http://www.remarq.com The Internet's Discussion Network *
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PostPosted: 2000-06-15 00:00:00
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Joined: 2000-06-15 00:00:00
>From: Kai Fenner k.fen...@hzd.hessen.de
>> [...Verkäufer entfernt nachträglich vermutlich mitverkaufte Teile
der
>> Kaufsache...]
>Sind die Verpächter nicht schon Eigentümer der Garage samt Tor
>(Bestandteil Grund und Boden)? Das Tor dürfte wohl fest mit dem
>Garagenbau verbunden gewesen sein. Zumindestens so fest wie ein Fenster
>oder eine Haustür, die ggf. auch ausgehängt werden kann.

Der Pächter.
Im schlimmsten Falle (für den Verkäufer) ja. Siehe auch vorangehendes
Posting
von Frank.
Gruß: T.
--
Leben ist die Kunst, aus falschen Voraussetzungen richtige Schluesse zu
ziehen.


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PostPosted: 2000-06-15 00:00:00
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Joined: 2000-06-15 00:00:00
>From: trustee...@aol.com  (Tina)
>Der Pächter.
>Im schlimmsten Falle (für den Verkäufer) ja.

Ergänzung: So Übergabe der Kaufsache schon stattgefunden hat  und der
Käufer
seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
>Siehe auch vorangehendes Posting
>von Frank.

Korrektur: Posting von Rolf. Frank war der thread-Eröffner.
Gruß. T.
--
Leben ist die Kunst, aus falschen Voraussetzungen richtige Schluesse zu
ziehen.


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PostPosted: 2000-06-15 00:00:00
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Joined: 2000-06-15 00:00:00
Rolf Sauter schrieb:
> (snip)
> einholen, der bei Vertragsabschluß dabei war (ist bei
> Immobilienkäufe Pflicht).

Hier wurde ja kein Grundstueck verkauft, sondern nur eine
Garage die ein Paechter  / Mieter waehrend der Pachtzeit
errichtet hat.
Uebrigens gibt es im rechtlichen Sinne keine Immobilienverkaeufe
sonder nur Grundstuecksverkaeufe. Wenn ich ein Grundstueck
kaufe gehoehrt mir damit auch ein evtl. darauf stehendes Haus.
Es ging ja wohl letzendlich darum, dass nach Ende der Pacht
der Paechter die Garage stehen laesst und nicht wieder abbaut.
Die Frage ist ob er ueberhaupt das Recht hat sie wieder
abzubauen. Evtl. haetten die Verpaechter garnichts zahlen muessen.
--

---------------------------------------------------------------------------­--------------------------------

Matthias Frank


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PostPosted: 2000-06-16 00:00:00
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Joined: 2000-06-16 00:00:00
"Matthias Frank" <fr...@mach.fh-kl.de> schrieb im Newsbeitrag
news:3948DB15.42688046@mach.fh-kl.de...
- Hide quoted text -- Show quoted text -> Rolf Sauter schrieb:
> > (snip)
> > einholen, der bei Vertragsabschluß dabei war (ist bei
> > Immobilienkäufe Pflicht).
> Hier wurde ja kein Grundstueck verkauft, sondern nur eine
> Garage die ein Paechter  / Mieter waehrend der Pachtzeit
> errichtet hat.
> Uebrigens gibt es im rechtlichen Sinne keine Immobilienverkaeufe
> sonder nur Grundstuecksverkaeufe. Wenn ich ein Grundstueck
> kaufe gehoehrt mir damit auch ein evtl. darauf stehendes Haus.

Nicht zwingend. Es gibt und gab Fälle wo Grundstücks- und Gebäudegrundbuch
vorhanden waren / sind.
In diesem Fällen wird sogar die Grundsteuer getrennt erhoben.
Für die Fälle, wo Gebäudegrundbücher vorhanden sind, ist dann notarielle
Beglaubigung des Kaufvertrages vorgeschrieben, für die anderen m.E. nicht.
Und zur eigentlichen Frage: Aufforderung an den Verkäufer, die Kaufsache in
den vertraglich vereinbarten Zustand zu versetzen. (Zur Garage gehört in
jedem Fall ein Tor, es sei denn, etwas anderes ist im Kaufvertrag
vereinbart)
mfg
--
Christian Prochaska
06749 Bitterfeld
http://www.bitterfeld-online.de


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