"P.M" <p.maj...@bigfoot.com> schrieb im Newsbeitrag
news:3AD06201.9BE8452F@bigfoot.com...
> Hi,
> Weiß jemand, ob es irgendwelche Spekulationsfristen bei
> Immobilienkauf/-verkauf, ähnlich den Fristen an der Börse, gibt?
> Danke im Voraus,
> Peter
> --
> Piotr Majdak
> Gaswerkstr. 54/1
> A-8020 GRAZ
> Tel:++43-316-582781, ++43-669-10651078
Antwort:
Zu beachten ist § 30 Einkommensteuergesetz. Diese
Bestimmung lautet
wie folgt:
"Spekulationsgeschäfte
§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den
Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, nicht
mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen
innerhalb
von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung
Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3
abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf
15 Jahre.......
(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der
Veräußerung von:
1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der
Anschaffung
(im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit
dem
unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren
durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle
eines
Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung
die
Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines
unentgeltlichen
Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der
Erwerber
und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung
ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes
erfüllen.
2. Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch
abgesehen vom Fall der Z 1 nicht von der Besteuerung
ausgenommen.....
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:
1. Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören.
2. Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder
zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar
drohenden
Eingriffs veräußert werden.
(4) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung
eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen
und um die im § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu
vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern
sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner
Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften
erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 6 000 S betragen.
Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu
einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
(5) Bei Tauschvorgängen im Sinne des § 6 Z 14 ist der gemeine Wert
anzusetzen.
(6) Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach § 6 Z 15 zu
ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der
Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.
(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der
Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden
Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder
erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der
Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat."
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MfG
RA Dr. Andreas Hanusch
Rechtsanwalt
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