Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2004-11-27 14:15:21
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Joined: 2004-11-27 14:15:21
Am Sat, 27 Nov 2004 13:06:31 +0100 schrieb Thomas Luebeck:
> Wer kündigt den Mietern (vor dem Kauf? nach dem Kauf?)

Vor dem Kauf besteht keine Möglichkeit, den Mietern zu kündigen. Ihr
übernehmt die Mietverträge, die weiterhin Gültigkeit behalten. Ihr könnt
nach dem Kauf nur wegen Eigenbedarfs kündigen. Der Eigenbedarf muss
eventuell nachgewiesen werden. Lebt Ihr z.B. schon in einer angemessen
großen Mietwohnung, dann könnte ein Richter auf die Idee kommen,d ass hier
kein Eigenbedarf vorliegt.
> Welche Fristen gelten?

Nun, mindestens die 12 Monate, die im Vertrag stehen. Ob's gesetzlich
geregelte andere Fristen gibt, kann ich nicht sagen.
> Welche Probleme können auftauchen und wie kann man diese vermeiden?

1. könnte eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich sein
2. könnte trotz Eigenbedarf eine Kündigung aus sozialen Gründen unwirksam
sein
3. könnten die Mieter sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen
eine Eigenbedarfskündigung wehren
Bei 1+2 besteht keine Chance, dass Ihr die Mieter kündigen könnt, bei 3.
kann es einige Jahre dauern, die Mieter aus dem Haus zu bekommen.
Sucht Euch besser eine leerstehende Wohnung.
Tom Berger
--
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PostPosted: 2004-11-27 17:17:36
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"Thomas Luebeck" schrieb:
> Wir erwerben das Haus, um selbst dort
> einzuziehen und sind somit an möglichst kurzen Fristen interessiert,
> möchten dabei jedoch einen Weg finden, der für beide Seiten akzeptabel
> ist und keinen Rechtsstreit provoziert.

Da sucht man sich ein Haus, wo keine Mieter drinn hocken.
> Es handel sich um ein ca. 60jähriges Ehepaar, welches seit etwa 27
> Jahren in dem Haus zur Miete wohnt. Im Mietvertrag ist/soll (in
> Anbetracht der langen Dauer des Mietverhältnisses) eine 12monatige
> Kündigungsfrist vereinbart sein.

Diese Kröte schluckt kein Richter. Wenn die Leute einen guten FA
haben, der das Recht seiner Mandanten auf ein lebenslanges Wohnrecht
bis zum BGH durchboxt, weil die Leute gesundheitlich angeschlagen
sind, während des Rechtsstreit pflegebedürftig werden und sozial
verwurzelt sind...,ja, dann gute Nacht.
> Für Tipps sehr dankbar, Thomas

Such dir ein anderes Objekt der Begierde und vor allem eines das leersteht,
alles andere ist naiv und unvernüftig.
--
Hermann


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PostPosted: 2004-11-27 18:59:52
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On Sat, 27 Nov 2004 13:06:31 +0100, Thomas Luebeck <m...@privacy.net>
wrote:
>Wer kündigt den Mietern (vor dem Kauf? nach dem Kauf?)
>Welche Fristen gelten?
>Welche Probleme können auftauchen und wie kann man diese vermeiden?
>Für Tipps sehr dankbar, Thomas

Die Erbengemeinschaft könnte das haus auch versteigern lassen. DAnach
hat der Ersteigerer weitgehende Freiheit und kann den alten MV
kündigen.
MfG
Andreas Lenz


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PostPosted: 2004-11-27 20:14:17
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Joined: 2004-11-27 20:14:17
"Andreas Lenz" schrieb:
[ Hauskauf ]
> Die Erbengemeinschaft könnte das haus auch versteigern lassen. DAnach
> hat der Ersteigerer weitgehende Freiheit und kann den alten MV
> kündigen.

hä.
--
Hermann


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PostPosted: 2004-11-27 21:14:21
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Joined: 2004-11-27 21:14:21
On Sat, 27 Nov 2004 20:14:17 +0100, "Hermann Reichel"
<gibet...@t-online.de> wrote:
>"Andreas Lenz" schrieb:
>[ Hauskauf ]
>> Die Erbengemeinschaft könnte das haus auch versteigern lassen.
DAnach
>> hat der Ersteigerer weitgehende Freiheit und kann den alten MV
>> kündigen.
>hä.

Hast du etwas nicht kapiert?
MfG
Andreas Lenz


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PostPosted: 2004-11-27 17:49:25
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Joined: 2004-11-27 17:49:25
Thomas Luebeck schrieb [über den Erwerb eines vermieteten EFH]
> Welche Probleme können auftauchen und wie kann man diese vermeiden?

Ich stimme in den Chorus ein: vergiss es.
--
Dr. Christian E. Naundorf   alias   CEN
"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hört zu." (unbek.)


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PostPosted: 2004-11-28 10:26:36
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Joined: 2004-11-28 10:26:36
Moin!
Hermann Reichel schrieb:
>> Die Erbengemeinschaft könnte das haus auch versteigern lassen.
DAnach
>> hat der Ersteigerer weitgehende Freiheit und kann den alten MV
>> kündigen.
> hä.

Er meinte wahrscheinlich "zwangsversteigern" lassen. Für solche
Erwerber gibt es wimre Sonderregeln, was den Umgang mit Lasten
(Grundbucheinträge) und Mietern angeht.
Kai


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PostPosted: 2004-11-27 23:46:59
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Joined: 2004-11-27 23:46:59
Andreas Lenz schrieb:
> >> Die Erbengemeinschaft könnte das haus auch versteigern lassen.
DAnach
> >> hat der Ersteigerer weitgehende Freiheit und kann den alten MV
> >> kündigen.
> >hä.
> Hast du etwas nicht kapiert?

Nein, Du. Und zwar
1. § 183 ZVG und
2. den Grundsatz, dass der Versuch, gesetzliche Vorschriften
   durch "kreative Gestaltung" zu umgehen, fast immer als
   rechtsmißbräuchlich in die Hose geht. D. h. wenn es
   § 183 ZVG nicht gäbe, käme man über § 242 BGB ohne
   weiteres zum gleichen Ergebnis.
Also Vorsicht mit derartigen Ratschlägen, vor allem
wenn sie geneigt sind, Schadenersatzansprüche auszulösen.
Nachweisbarer vorgeschobener Eigenbedarf wird _richtig_
teuer.
--
Dr. Christian E. Naundorf   alias   CEN
"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hört zu." (unbek.)


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