"René Triebel" <R.Trie...@online.de> gab die nachfolgende
Information kund:
>>Und gegen Schäden durch eigene Straftaten -Unterschlagung ist eine
>>Straftat- kann man sich ohnehin nicht versichern. Ein solcher Vertrag
>>wäre sittenwidrig.
>Nicht nur das. Ich kann mir auch nicht so recht vorstellen, daß eine
>Versicherung einen solchen Vertrag abschließen würde. ;-) Im
übrigen
>würde sie (bei vorsätzlichen Handlungen) auch gegenüber ihrem
>Versicherungsnehmer gem. § 152 VVG von der Leistung frei sein.
Ich hatte diese Frage schon beantwortet, die Antwort scheint allerdings nur
nach de.soc.recht gegangen zu sein, wer dort liesst moege die Wiederholung
verzeihen.
Znaechst besteht keine Haftung des Staates ueber Art. 34 GG, Par. 19 I
BNotO, woran man eigentlich denken muesste.
Bei der Versicherung ist zu differenzieren. Zunaechst muss der Notar eine
Vermoegensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von 500
TDM unterhalten (wird nach Par. 67 II Nr. 3 BNotO durch eine Versicherung
der Notarkammer auf mindestens 1 Mio angehoben), Par. 19a BNotO. Diese
tritt allerdings nicht bei vorsaetzlicher Schaedigung ein.
Da bei vorsaetzlicher Schaedigung der Staat auch nicht haftet, sind im
Gegenzug die Notarkammern verpflichtet, eine Vertrauensschadensversicherung
fuer diese Faelle abzuschliessen, Par. 67 II Nr. 3 BNotO, die eintritt,
wenn das Privatvermoegen des Notares nicht zur Schadensdeckung ausreicht.
Diese deckt 500 TDM pro Schadensfall. Daneben unterhalten die Notarkammern
einen Vertrauensschadensfond, der eine weitere Vertrauensschadensdeckugn
von 500 TDM pro Schadensfall abdeckt und u. U. fuer Extremfaelle sogar
weitere 500 TDM zur Verfuegung stellt, so dass dadurch neben dem
Privatvermoegen des Notares bis zu 1,5 Mio gedeckt sein koennen (es ist
noch die Jahreshoechstleistung zu beachten).
Thorsten
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Thorsten Kuthe - Never change a working computer
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