Sehr geehrter Herr Deutscher,
Ihre folgenden Ausführungen sind durchaus richtig und wichtig(!). Daher
beschränke ich mich, (auch aus Platzgründen), auf aus meiner Sicht
abweichende
Sachverhalte.
- Hide quoted text -- Show quoted text -rd...@web.de (Rene Deutscher) wrote:
>Moin,>
>das wichtigste habt Ihr wohl übersehen :-) :
>Mietzinserhöhung des alten Vermieters für fremdes Eigentum.
>hallo-nach...@t-online.de (Reinhard) schrieb am Mon, 03 Jan 2000
>22:12:31 GMT:
>>On Mon, 3 Jan 2000 18:51:26 +0100, "Leo"
<Le...@online-club.de> wrote:
>>>folgendes ist mir widerfahren: Ich bin Mieter eines Hauses, dass
zum
>>>1.1.2000 verkauft wurde.
>>>Mein vorheriger Vermieter hat meine Miete zum 1.1.2000 von 620,-
auf
>>>660,-DM also um 6,4 rhöht.
>>>...
>>...
>...
>Der wichtigste Punkt ist halt der, ob der alte Vermieter die
>Mieterhöhung zu einem Zeitpunkt erhöhen darf, zu dem ihm das Mietobjekt
>gar nicht mehr gehört. Immerhin könnte der neue Vermieter behaupten,
>dadurch einen wirtschaftlichen Schaden erlitten zuhaben. Es ist also
>sehr interessant zu wissen, wie die Gerichte hier die
>Verbraucherinteressen wahren.
Warum immer sofort Gerichte einschalten?
Erster Versuch: Ein persönliches Gespräch bzw. ein höflicher Brief! Und
zwar
sowohl zwischen den jeweiligen Eigentümern, als auch mit dem Mieter!!!
Zweiter Versuch: Schiedsfrau/-mann, bzw. Schiedsverfahren außergerichtlich,
(auch
beim Amtsgericht möglich).
Gerichte sind als letzte Konsequenz sowieso schon völlig überlastet und
neigen
darüber hinaus zu einer tendenziell mieterfreundlichen Entscheidungsfindung.
Neutralität oder gar Objektivität ist in vielen Fällen leider eher
zweifelhaft.
>Möglich wäre es, daß die Gerichte die Mieterhöhung des alten
Vermieters
>für unzulässig erklären und somit der 30æieterhöhung stattgeben,
>soweit sie angemessen ist (Mietspiegel).
>...
>Zweite Variante: Der Mieter wird in soweit geschützt, als daß der neue
>Vermieter gegen den alten Vermieter auf Schadensersatz im
>Innenverhältnis klagen muß.
Schon wieder muß(!!!) der Vermieter entsprechend deutscher Vorschriften(?!)
klagen (und der Mieter lacht sich in's Fäustchen); einfach schwachsinnig. Von
den
Kosten und dem Ärger ganz zu schweigen.
>Einer dann begehrten Mieterhöhung wird das
>Gericht wohl erst zum späteren Zeitpunkt zulassen. Ein hier sehr
>entscheidender Punkt wird die Frage sein, inwieweit der alte Vermieter
>seine Kosten mit nur einer 6,4âgen Erhöhung decken konnte.
Endlich einmal eine wichtige und wahrscheinlich auch objektive Sichtweise!
Man kann wohl davon ausgehen, dass erst nach mindestens 3 Jahren, sicher schon
viel länger diese Mieterhöhung (6,4€erfolgte und damit pro Jahr(!)
höchstens ca.
2,1q!!), wahrscheinlich noch viel weniger.
Also deutlich unterhalb der realen(!) Lebenshaltungskostensteigerungen, die
nämlich in Vergleich zu den Investitionsgüterkosten der Betriebe und der
Industrie zu setzen sind, die sich pro Jahr um ca 6q!!) erhöhen!
Aus Sicht der Mieter sind es Konsumkosten, ("das Geld ist einfach
weg"), aber
tatsächlich wird es, zumindest teilweise, von den Eigentümern reinvestiert -
Erhaltungsaufwand-.
>Der gesetzliche Grundgedanke eines Mietzinses ist nicht die
>Gewinnerwirtschaftung, sondern die Deckung zur Aufbringung
>der Unterhaltungskosten des Mietobjektes.
Das ist leider im Grundgedanken eine fatale Fehleinschätzung, denn sowohl das
BGB (Paragraph z. Zt. leider unbekannt), als auch die Gerichte, bestätigen
das
Recht(!) auf Gewinnerwirtschaftung und finanztechnisch gesehen werden die
Vermieter seitens der Finanzämter als (selbstständige) Unternehmer(!)
angesehen
und behandelt, bei denen eine Gewinnerwirtschaftung vorausgesetzt wird!!!
>...
>...
>>Erstens: Der neue Vermieter tritt in alle Rechte und Pflichten des
>>alten Vermieters ein (Kauf bricht nicht Miete!).
Leider, es gibt keinen vernünftigen Grund für diese (und noch eine ganze
Reihe
weiterer fragwürdiger) Regelung(en).
>...
>...
>>Insbesondere ist man nicht verpflichtet, bei solchen
>>"Gutsherrenmethoden" dem Vermieter Rechtsberatung zu
leisten.
>Kann aber manchmal ganz sinnvoll sein, um einigen Vermietern den Wind
>aus den Segeln zu nehmen.
Richtig, aber nicht nur zum Vorteil des Mieters. Gespräch s. o.
>...
>>Der Vermieter ist auf die Zustimmung des Mieters angewiesen (!!!),
>>sonst muß er klagen.
>Und wenn der Mieter nicht widerspricht, kann der Vermieter die Erhöhung
>als angenommen ansehen (!!!)
Falsch, nur wenn der Mieter vorbehaltlos zahlt!
>...
>>Übrigens ist zu erwarten, daß demnächst die Kappungsgrenze von 30
uf
>>20 nnerhalb von 3 Jahren gesenkt wird.
>Korrekt, München (Bayern) ist da Vorreiter....Und der bundesweiste
>Antrag liegt auch schon vor.
Diese und die anderen Beschlußvorlagen sind leider wieder einmal völlig neben
der Realität.
Allein die Mietspiegel sorgen schon dafür, daß Mietsteigerungen innerhalb
von 3
Jahren nicht einmal annähernd
20 rreichen. Es soll ja wohl den "Miethaien" mit ihren
Vergleichswohnungen an
den Kragen gehen, dann muß man einfach diese Regelung abschaffen und sich
einzig
auf die Tabellen beschränken.
Aber so wird die große Mehrzahl der kleinen redlichen Vermieter bestraft und
reglementiert, toll!
Nebenbei bemerkt, ein Unternehmer in der freien Wirtschaft hätte schon
längst
mit entsprechende Maßnahmen zur Kostensenkung reagiert, (v. a. auch
personalmäßig), um auch weiterhin Gewinne erwirtschaften zu können, oder
aber
seinen Betrieb stillgelegt!
Mfg
Stefan
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