Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2000-10-12 00:00:00
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Hallo an alle!
Wie sieht´s eigentlich mit Mietkürzungen bei Gewerbeimmobilien aus?
Unsere Firma hat im Mai eine Halle mit Büro gemietet. Mündlich wurde die
Pflasterung des Außengeländes und der Außenputz für September zugesagt.
Nun ist Oktober und es sind immer noch die blanken Ziegel und wüstes
Schottergestein draußen.
Was machen?
Grüssle Simone


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PostPosted: 2000-10-12 00:00:00
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Simone R. <simone.ruckst...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
8s4706$1cl$0...@news.t-online.com...
> Hallo an alle!
> Wie sieht´s eigentlich mit Mietkürzungen bei Gewerbeimmobilien aus?
> Unsere Firma hat im Mai eine Halle mit Büro gemietet. Mündlich wurde
die
> Pflasterung des Außengeländes und der Außenputz für September
zugesagt.
> Nun ist Oktober und es sind immer noch die blanken Ziegel und wüstes
> Schottergestein draußen.

Miete kann man 1.) vertraglich kürzen oder 2.) aufgrund von Mängeln mindern.
Du meinst sicher die Minderung. Dabei ist es stets unerheblich, was
Rechtsobjekt ist: Wohnung, Gewerbe, Auto, ... - ganz egal!
Ich schätze nur, dass die Weiterführung der Bauarbeiten nicht vertraglich
zugesichert wurde, oder? In diesem Fall wurde die Mietsache in einem Zustand
angemietet, von dem sie sich bisher weder verschlechtert noch verbessert
hat, also eine Änderung nicht eingetreten ist. Von einer Minderung der
Gebrauchsfähigkeit kann also nicht ausgegangen werden.
Hast du einen Gebrauchszustand vertraglich vereinbart, kann dieser
eingefordert werden. Dann ist die Frage, wie die Vereinbarung der Miethöhe
gemeint war. Deutet der vereinbarte Mietbetrag auf den vertraglichen
Gebrauchszustand, oder auf den augenscheinlichen bei Vertragsschluss?
Du siehst: Fragen über Fragen.
Vielleicht postest du uns noch etwas dazu ...
;-)
  Tobi


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PostPosted: 2000-10-12 00:00:00
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Tobi <tmue...@fu-berlin.de> schrieb in im Newsbeitrag:
8s4fb7$jo4b...@ID-39805.news.cis.dfn.de...
- Hide quoted text -- Show quoted text -> Simone R.
<simone.ruckst...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
> 8s4706$1cl$0...@news.t-online.com...
> > Hallo an alle!
> > Wie sieht´s eigentlich mit Mietkürzungen bei Gewerbeimmobilien
aus?
> > Unsere Firma hat im Mai eine Halle mit Büro gemietet. Mündlich
wurde die
> > Pflasterung des Außengeländes und der Außenputz für September
zugesagt.
> > Nun ist Oktober und es sind immer noch die blanken Ziegel und
wüstes
> > Schottergestein draußen.
> Miete kann man 1.) vertraglich kürzen oder 2.) aufgrund von Mängeln
mindern.
> Du meinst sicher die Minderung. Dabei ist es stets unerheblich, was
> Rechtsobjekt ist: Wohnung, Gewerbe, Auto, ... - ganz egal!
> Ich schätze nur, dass die Weiterführung der Bauarbeiten nicht
vertraglich
> zugesichert wurde, oder? In diesem Fall wurde die Mietsache in einem
Zustand
> angemietet, von dem sie sich bisher weder verschlechtert noch verbessert
> hat, also eine Änderung nicht eingetreten ist. Von einer Minderung der
> Gebrauchsfähigkeit kann also nicht ausgegangen werden.

Als wir einzogen sind, war noch nichtmal ein Tor dran. Da können wir ja von
Glück sagen, das er das noch dran gemacht hat ;-)
Jetzt mal im Ernst, der Mietvertrag wurde im Februar unterschrieben, da war
das ganze noch Rohbau. Einzogen wurde im Mai und da haben wir mit Baustrom
gearbeitet!
Nach und nach wurde dann bis ca. Ende Juni alles gemacht, bis auf die noch,
sagen wir mal "etwas kostenintensiven Teile", wie Außenputz und
Pflasterung.
> Hast du einen Gebrauchszustand vertraglich vereinbart, kann dieser
> eingefordert werden. Dann ist die Frage, wie die Vereinbarung der
Miethöhe
> gemeint war. Deutet der vereinbarte Mietbetrag auf den vertraglichen
> Gebrauchszustand, oder auf den augenscheinlichen bei Vertragsschluss?

Naja, im Mietvertrag steht, wir haben das Objekt besichtigt und es als
einwandfrei und ordnungsgemäß betrachtet.
Andererseit existiert eine Mängelmeldung, die vier Wochen nach Einzug vom
Hausverwalter gemacht wurde!
> Du siehst: Fragen über Fragen.
> Vielleicht postest du uns noch etwas dazu ...

Mündlich wurde bei Einzug übrigens der September für die Außenarbeiten
bestätigt.
> ;-)
>   Tobi

Ich hoffe, die Infos sind ausreichend.
Find´s nur bisschen krass, das es jetzt auf einmal heißt, wenn dem Vermieter

das Gebäude ohne Außenputz so gefällt, dann können wir da garnichts
machen.
Ich habe ehrliche Zweifel das er damit rechtlich durchkommt. Zumal es eine
ziemliche Sauerei mit dem ganzen Schotter draußen ist.
Grüssle Simone
P.S. Wenns alles nix hilft, Ende des Vertrages abwarten. Vermieter in den
A.... treten. Besseres Objekt suchen.....Gewerblich gibts ja zum Glück genug
;-)


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PostPosted: 2000-10-13 00:00:00
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Joined: 2000-10-13 00:00:00
Simone R. <simone.ruckst...@t-online.de> schrieb in im Newsbeitrag:
8s4p5u$9cd$0...@news.t-online.com...
> Naja, im Mietvertrag steht, wir haben das Objekt besichtigt und es als
> einwandfrei und ordnungsgemäß betrachtet.

Das ist in der Regel der Dreh- und Angelpunkt bei Beurteilung nach dem
"vertragsgemäßen Gebrauch"! Bei dir scheint mir dass jedoch etwas
anders zu
sein.
=> zurück:
Normalerweise mietet der Mieter eine Mietsache, wie besichtigt. (analog
Kauf!). Jedoch sind diesbezüglich auch die Verkehrssitte und Treu und
Glauben zu berücksichtigen. Der Fall ist also nicht so einfach, wie man
glaubt.
> Mündlich wurde bei Einzug übrigens der September für die
Außenarbeiten
> bestätigt.

Da haben wir also eine erste Aussage. Die ist sogar einforderbar. Nur aus
dem Beweisrecht erwächst nun die Frage, ob es denn ausreicht, dass er es
mündlich zugesichert hat. Wenn der Vermieter es bestreitet, dann hilft uns
nur (s.o.) "Treu und Glauben" weiter und da würde ich ansetzen.
Mann könnte nun als erstes folgendes feststellen:
Der Vermieter vermietet eine noch in Bau befindliche Sache zu "einen
definierten Preis". Der Mieter kann davon ausgehen, insbesondere darauf
vertrauen, dass die Sache noch gem. Treu und Glauben fertiggestellt wird.
Lässt der Vermieter den Mieter nur in diesem Glauben und tut es nicht, hat
er die Fertigstellung arglistig vorgespielt.  Das ist schon aus den
vertragverhandlungen zu erwarten gewesen, dass ein Mieter einen Vermieter
auf den Zustand der Mietsache anspricht. Da hätte der Vermieter erst mal
schlechte Karten, wenn er es bestreitet, obwohl er nicht beweisen muss. IMHO
würde es in diesem speziellen Fall zu einer Beweislastumkehr kommen, also
der Vermieter müsste beweisen, dass er es nicht vorgespielt hat.
Was ist nun mit den Ansprüchen?
Grundsätzlich ist eine vereinbarte Miete für den vertragsgemäßen Zustand
vereibart und gilt dann auch. Dafür ist ein Besichtigungszeugnis massgeblich
(steht zumeißt auf der ersten Seite des Mietvertrags). IMHO erwächst jedoch
kein Minderungsrecht aus dem oben beschriebenen Umstand, dass es eine
arglistige Vorspielung falscher Tatsachen war. Bleibt m.E. nur ein Anspruch
auf Rückabwicklung des Mietvertrags.
Schadenersatz käme auch nicht Frage. m.M.
Auch ist der Vermieter nicht unrechtmäßig bereichert und muss die
überhöhte
Miete zurückzahlen, weil es ja eben eine Vertragsgrundlage gibt.
Also ich meine; "Geld zurück", wenn auch nur teilweise, wird nicht
klappen.
Nur die außerordentliche Kündigung hat eine Chance.
> Find´s nur bisschen krass, das es jetzt auf einmal heißt, wenn dem
Vermieter
> das Gebäude ohne Außenputz so gefällt, dann können wir da garnichts
machen.
> Ich habe ehrliche Zweifel das er damit rechtlich durchkommt. Zumal es
eine
> ziemliche Sauerei mit dem ganzen Schotter draußen ist.
> Grüssle Simone

Ja, Grüße ins Schwabenländle zurück
  Tobi
_______________________________________________
Was der Autor schreibt, ist seine persönliche Meinung zum Sachverhalt und
ersetzt keine anzuratende Rechtsberatung bei einem sachverständigen
Rechtsanwalt.


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