On 17 Mai, 12:20, Thomas Zehetbauer <thom...@hostmaster.org> wrote:
> Welche Konsequenzen hätten eigenmächtige Veränderungen an der Fassade?
Falls du in einem Rechtsstreit verlierst, die Herstellung des
urspünglichen Zustands auf deine Kosten.
Oder was immer von einem Gericht entschieden wird.
> Wer könnte dagegen überhaupt vorgehen? Jeder einzelne Miteigentümer?
> Die Hausverwaltung? Die Mehrheit der Miteigentümer?
Juristisch bin ich überfragt. Die Mehrheit der Eigentümer in jedem
Fall. Ein einzelner Eigentümer
sicher auch, wenn er direkte betroffen ist (z.B. du hängt eine
Leuchtreklame für ein Puff auf und
er kann seine Wohnugn shclechter vermieten, du beschädigts die Fassade
sodaß es bei im nass rein geht ...)
> Unter welchen Vorraussetzungen? Wo ist das geregelt?
OK, war ev. voreilig. Gilt jedenfalls für behördliche Genehmigung. Ich
würde das aber aus dem 16 ganz allgemein ableiten.
WEG 2002
§ 16.
(1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem
Wohnungseigentümer zu.
(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich
Widmungsänderungen) an seinemWohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten
berechtigt; dabei gilt Folgendes:
1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine
Beeinträchtigung schutzwürdi-ger Interessen der anderen
Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren
Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der
Liegenschaft in Anspruch genom-men, so muss die Änderung überdies
entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einemwichtigen
Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der
Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere
des Wohnungseigentumsobjekts, die Er-richtung von Strom-, Gas-,
Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen
Einrichtungen kann aus diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden;
das Gleiche gilt für das Anbringen der nach dem Stand der Technik
notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie
für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrich-
tung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder
Zubehörobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so
muss überdies der betroffene Wohnungsei-gentümer die Änderung nur
zulassen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger
Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der
die Änderung durchführt, hat den beeinträchtigten Wohnungseigentümer
angemessen zu entschädigen.
4. Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die
die anderen Wohnungseigen-tümer dulden müssen, so dürfen diese eine
allenfalls erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
5. Die Z 1 und 4 gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand
räumlich unmittelbar aneinan-dergrenzender Wohnungseigentumsobjekte
sowie für die Übertragung von Zubehörobjekten.
(3) Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die
dafür bestimmten Einrich-tungen, insbesondere die Strom-, Gas- und
Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anla-gen, auf
seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen
Wohnungseigentümern keinNachteil erwächst. Er hat ferner das Betreten
und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit
dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der
Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist; für die
vermögensrechtlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von
der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen
> Leider nicht von dieser Hausverwaltung. Die haben mir nach einem Monat
> von ihrem Anwalt mitteilen lassen, dass ich dazu die Zustimmung
> sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer benötige.
Kannst du sagen, WAS du denn für eine Veränderung planst ?
Vielleicht kann dann hier jemand konkret - eh klar - dazu sagen.
Ich kann mir vorstellen, daß z.B. ein Loggiaverbau das außere
Erscheinungsbild massiv beeinträchtigt.
Andrerseits kann die Mehrheit der Miteigentümer ja auch Dinge
beschließen (z.B. es ist jedermann erlaubt
die Loggia auf seine Kosten zu verbauen,. es ist erlaubt, Sat
Schüsseln anzubringen, ...) Und dann gehen dir
2 nicht erreichbare Miteigentümer nicht wirklich ab.
Klaus