Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2008-05-13 12:12:41
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Joined: 2008-05-13 12:12:41
Für Änderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses benötige ich
angeblich die Zustimmung ALLER Miteigentümer, was bei rund 100
Personen nahezu unmöglich sein dürfte. Daher stellt sich nun die
Frage, was denn überhaupt eine zustimmungspflichtige Änderung an der
Fassade wäre:
Blumenkisten mit Verankerung am Fenster bzw. an der Fassade?
Das Anbringen einer Satellitenantenne am Fenster?
Eine Abluftöffnung in der Fassade?
Der Austausch der Fenster?
Die Verglasung einer Loggia?
Danke
Tom


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PostPosted: 2008-05-16 12:27:46
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Joined: 2008-05-16 12:27:46
On 13 Mai, 12:12, Thomas Zehetbauer <thom...@hostmaster.org> wrote:
> Für Änderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses benötige ich
> angeblich die Zustimmung ALLER Miteigentümer, ...

Nicht nur ANGEBLICH.
> was bei rund 100
> Personen nahezu unmöglich sein dürfte.

Du kannst fehlende Zustimmungen gerichtlich ersetzen lassen. Es können
Änderungen tw. auch
von der Mehrheit beschlossen werden. (Wenn also die Mehrheit
Satelittenschüsseln an der
hofseitigen Fassade beschließt, sollte das genügen sofern nicht ein
Eigentümer glaubhaft eine
wesentliche Belastung / Wertminderung etc. geltend machen kann.)
>Daher stellt sich nun die Frage, was denn überhaupt eine
zustimmungspflichtige Änderung an der
> Fassade wäre:
> Blumenkisten mit Verankerung am Fenster bzw. an der Fassade?

Wenn das Blumenkisterl das äußere Erscheinungsbild ändert im Prinzip
ja. In der Praxis
wirst du ein OK der Verwaltung im Rahmen ihrer Vollmachten erhalten.
Allerdings kann auch ein
Blumenkistel an einer Wärmedämmfassade großen Schaden anrichten wenn
es unsachgemäß
montiert wird.
> Das Anbringen einer Satellitenantenne am Fenster?

Ja, das Fenster ist von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten.
Auf der straßenseitigen Fassade ist tw. auch die Bauordnung zu
beachten.
> Eine Abluftöffnung in der Fassade?

No na - JA
> Der Austausch der Fenster?

JA sicher, diese sind von der Gemeinschaft zu erhalten. Und eine
Bauanzeige ist
ebenso in den nmeisten Fällen notwendig
> Die Verglasung einer Loggia?

weiß ich nicht. IN der Loggia darfs du viles machen, da dieser
"Raum"
zu deiner Wohnung
gehört.
> Danke
> Tom

Im Allgemeinen würde ich die HV als Ansprechpartner kontaktieren und
zu deinen geplanten
Änderungenen um Stellungnahme ersuchen.
Klaus


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PostPosted: 2008-05-17 12:20:23
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On May 16, 12:27 pm, Klaus Klingenbusch <mc...@gmx.at> wrote:
> > Für Änderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses benötige ich
angeblich die Zustimmung ALLER Miteigentümer, ...
> Nicht nur ANGEBLICH.

Welche Konsequenzen hätten eigenmächtige Veränderungen an der Fassade?
Wer könnte dagegen überhaupt vorgehen? Jeder einzelne Miteigentümer?
Die Hausverwaltung? Die Mehrheit der Miteigentümer?
> Du kannst fehlende Zustimmungen gerichtlich ersetzen lassen.

Unter welchen Vorraussetzungen? Wo ist das geregelt?
> Wenn das Blumenkisterl das äußere Erscheinungsbild ändert im Prinzip
ja. In der Praxis wirst du ein OK der Verwaltung im Rahmen ihrer Vollmachten
erhalten.

Leider nicht von dieser Hausverwaltung. Die haben mir nach einem Monat
von ihrem Anwalt mitteilen lassen, dass ich dazu die Zustimmung
sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer benötige.
Dann wären Blumenkisten am Balkongitter einer Loggia im Prinzip aber
auch genehmigungspflichtig, oder?
Und ebenso die Verglasung einer Loggia...
> > Der Austausch der Fenster?
> JA sicher, diese sind von der Gemeinschaft zu erhalten. Und eine
Bauanzeige ist ebenso in den nmeisten Fällen notwendig

Ich hätte vermutet, dass es dafür eine Vereinfachung gibt, da ich
immer wieder Häuser sehe, in denen einzelne Eigentümer und sogar
Mieter ihre Fenster haben tauschen lassen.
Tom


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PostPosted: 2008-05-27 15:27:40
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On 17 Mai, 12:20, Thomas Zehetbauer <thom...@hostmaster.org> wrote:
> Ich hätte vermutet, dass es dafür eine Vereinfachung gibt, da ich
> immer wieder Häuser sehe, in denen einzelne Eigentümer und sogar
> Mieter ihre Fenster haben tauschen lassen.
> Tom

Ja die gibt es :-)
Wo kein Kläger da kein Richter ...
Das gilt insbesondere dann, wenn der Austausch im Prinzip eh
durchsetzbar wäre.
Und da ja bekanntlich bin 99,9% die Grenze der eigenen Wohnung auch
das Interesse begrenzt, wird
in der Praxis kaum ein Problem auftreten - sofern die Fenster
"passen"
Klaus


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PostPosted: 2008-05-27 15:41:39
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Joined: 2008-05-27 15:41:39
On 17 Mai, 12:20, Thomas Zehetbauer <thom...@hostmaster.org> wrote:
> Welche Konsequenzen hätten eigenmächtige Veränderungen an der Fassade?


Falls du in einem Rechtsstreit verlierst, die Herstellung des
urspünglichen Zustands auf deine Kosten.
Oder was immer von einem Gericht entschieden wird.
> Wer könnte dagegen überhaupt vorgehen? Jeder einzelne Miteigentümer?
> Die Hausverwaltung? Die Mehrheit der Miteigentümer?

Juristisch bin ich überfragt. Die Mehrheit der Eigentümer in jedem
Fall. Ein einzelner Eigentümer
sicher auch, wenn er direkte betroffen ist (z.B. du hängt eine
Leuchtreklame für ein Puff auf und
er kann seine Wohnugn shclechter vermieten, du beschädigts die Fassade
sodaß es bei im nass rein geht ...)
> Unter welchen Vorraussetzungen? Wo ist das geregelt?

OK, war ev. voreilig. Gilt jedenfalls für behördliche Genehmigung. Ich
würde das aber aus dem 16 ganz allgemein ableiten.
WEG 2002
§ 16.
(1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem
Wohnungseigentümer zu.
(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich
Widmungsänderungen) an seinemWohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten
berechtigt; dabei gilt Folgendes:
 1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine
Beeinträchtigung schutzwürdi-ger Interessen der anderen
Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren
Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von
Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
2. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der
Liegenschaft in Anspruch genom-men, so muss die Änderung überdies
entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einemwichtigen
Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der
Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere
des Wohnungseigentumsobjekts, die Er-richtung von Strom-, Gas-,
Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen
Einrichtungen kann aus diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden;
das Gleiche gilt für das Anbringen der nach dem Stand der Technik
notwendigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie
für Multimediadienste, sofern der Anschluss an eine bestehende Einrich-
tung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3. Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder
Zubehörobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so
muss überdies der betroffene Wohnungsei-gentümer die Änderung nur
zulassen, wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger
Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der
die Änderung durchführt, hat den beeinträchtigten Wohnungseigentümer
angemessen zu entschädigen.
4. Ist eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich, die
die anderen Wohnungseigen-tümer dulden müssen, so dürfen diese eine
allenfalls erforderliche Zustimmung nicht verweigern.
 5. Die Z 1 und 4 gelten sinngemäß auch für Änderungen im Bestand
räumlich unmittelbar aneinan-dergrenzender Wohnungseigentumsobjekte
sowie für die Übertragung von Zubehörobjekten.
(3) Der Wohnungseigentümer hat das Wohnungseigentumsobjekt und die
dafür bestimmten Einrich-tungen, insbesondere die Strom-, Gas- und
Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anla-gen, auf
seine Kosten so zu warten und in Stand zu halten, dass den anderen
Wohnungseigentümern keinNachteil erwächst. Er hat ferner das Betreten
und die Benützung des Wohnungseigentumsobjekts zu gestatten, soweit
dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der
Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist; für die
vermögensrechtlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von
der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen
> Leider nicht von dieser Hausverwaltung. Die haben mir nach einem Monat
> von ihrem Anwalt mitteilen lassen, dass ich dazu die Zustimmung
> sämtlicher übrigen Wohnungseigentümer benötige.

Kannst du sagen, WAS du denn für eine Veränderung planst ?
Vielleicht kann dann hier jemand konkret - eh klar - dazu sagen.
Ich kann mir vorstellen, daß z.B. ein Loggiaverbau das außere
Erscheinungsbild massiv beeinträchtigt.
Andrerseits kann die Mehrheit der Miteigentümer ja auch Dinge
beschließen (z.B. es ist jedermann erlaubt
die Loggia auf seine Kosten zu verbauen,. es ist erlaubt, Sat
Schüsseln anzubringen, ...) Und dann gehen dir
2 nicht erreichbare Miteigentümer nicht wirklich ab.
Klaus


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