Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2006-07-27 22:32:27
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Joined: 2006-07-27 22:32:27
Hallo,
nach dem Tod ihrer Tante wurde meine Mutter als eine von 3 Miteigentümern
 
einer Wohnung im Liegenschaftsamt eingetragen. Ohne vorher gefragt zu  
werden, ob sie dass will, hat ihr Cousin das in die Wege geleitet. Oder  

geht sowas automatisch? Irgenwie haperts bei den dreien mit der  
Komunikation... Also frag ich hier jetzt mal nach.
Frage: Was kommen jetzt überhaupt als Miteigentümerin für Pflichten auf
 
meine Mutter zu?
Sie ist Rentnerin und hat natürlich Angst, dass sie kostenmäßig für  

Reparaturen usw. herangezogen wird.
Sie möchte nichts mit der Wohnung zu tun haben. Kann sie sich ihren Anteil
 
auszahlen lassen? (Ich schick dass hier auch gleich an die Newsgroup  
Erbrecht.)
gruß dani


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PostPosted: 2006-07-27 23:07:35
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Joined: 2006-07-27 23:07:35
Am Thu, 27 Jul 2006 22:32:27 +0200 schrieb dani hild
<droemmelc...@web.de>:
> nach dem Tod ihrer Tante wurde meine Mutter als eine von 3  
> Miteigentümern einer Wohnung im Liegenschaftsamt eingetragen. Ohne
 
> vorher gefragt zu werden, ob sie dass will, hat ihr Cousin das in die
 
> Wege geleitet. Oder geht sowas automatisch?

Nach dem Ableben eines Menschen geht es zunächst einmal um die Frage, ob
 
ein Testament existiert. Wenn dem so ist, muss dies vom Gericht eröffnet
 
werden. Weichen die Wünsche des Verstorbenen von der gesetzlich geregelten
 
Erbfolge ab, werden die Betroffenen gefragt, ob sie auf ihren Pflichtteil
 
verzichten.
Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge automatisch in  
Kraft. Der Vorgang wird normalerweise durch den Besuch eines der direkten
 
Erben beim Amtsgericht ausgelöst. Hier wird i.d.R. gefragt, ob die anderen
 
direkten Erben über den Besuch Bescheid wissen.
Für eine Änderung eines Grundbucheintrags auf die Namen der Erben bedarf
 
es einen Erbschein. Nach Eigentum und Grundbesitz wird beim Amtsgericht  

automatisch gefragt und bei vorliegendem Eigentum geschieht die Umtragung
 
im Grundbuch zu Gunsten der Erben nahezu automatisch.
> Frage: Was kommen jetzt überhaupt als Miteigentümerin für Pflichten
auf  
> meine Mutter zu?

Sie muss ihren Anteil an den Aufwendungen für das Objekt zahlen.  
Normalerweise fließt dafür aber Miete, von der ein bestimmter Prozentsatz
 
für Instandhaltung und Modernisiserung zurückbehalten wird.
Sollte das Darlehen für die Wohnung noch nicht getilgt sein, kommt sie  

natürlich auch für die Tilgung der Schulden zu einem Drittel auf.
> Sie möchte nichts mit der Wohnung zu tun haben.

Man kann ein Erbe auch ausschlagen. IMO aber nur ganz.
> Kann sie sich ihren Anteil auszahlen lassen?

Ja, aber dazu muss sie kommunizieren :-) Drei Eigentümer einer Wohnung  
halte ich für Schwachfug. Die Erben sollten sich zusammensetzen und eine
 
Regelung dürfte sich finden lassen. Sie können sich auch darüber einigen,
 
die Wohnung komplett an jemanden anderen zu verkaufen. Dann bekäme jeder
 
seinen Anteil und gut wärs. Der Wohnungsmarkt gibt allerdings zur Zeit  

nicht viel her, es sei denn, die Wohnung liegt in guter Lage und in einer
 
teuren Stadt...
Chris


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PostPosted: 2006-07-28 00:13:42
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Joined: 2006-07-28 00:13:42
Am Fri, 28 Jul 2006 00:00:17 +0200 schrieb Martin Gerdes  
<martin.ger...@gmx.de>:
> Erbengemeinschaften sind von der Koordination her keine Freude, ob
> allerdings einer soviel Geld hat, die anderen beiden auszuzahlen, ist die

> Frage.

das ist nicht immer so...
Außerdem wurde vielleicht auch Bargeld vererbt, sodass das Auszahlen kein
 
Problem wäre? Und der Preis einer Wohnung (gesetzt den Fall das es keine
 
Luxuswohnung ist) geteilt durch drei...
Wenn die Wohnung abbezahlt ist und die anderen Erben sie halten wollen,  

käme auch eine Hypothek in Betracht, um die Dame auszuzahlen.
Ich glaube aber kaum, dass sich das alles für eine normale  
Eigentumswohnung - deren Zustand wir nicht kennen - überhaupt lohnt.
Ich würde sie verkaufen, wenn ich bei der Verstorbenen nicht irgendetwas
 
einlösen oder für sie in Ehren halten wollte.
Chris


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PostPosted: 2006-07-28 08:26:54
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Joined: 2006-07-28 08:26:54
> nach dem Tod ihrer Tante wurde meine Mutter als eine von 3 Miteigentümern
> einer Wohnung im Liegenschaftsamt eingetragen. Ohne vorher gefragt zu
> werden, ob sie dass will, hat ihr Cousin das in die Wege geleitet. Oder
> geht sowas automatisch?

M.W. müsste sie zumindest ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten haben
dass sie geerbt hat und ob sie das Erbe annimmt. Ob da inzwischen gilt
"wenn wir nix hören gehen wird vom Einverständnis aus" weiss ich
nicht. Oder hat sie vielleicht dem Cousin eine Vertretungsvollmacht
erteilt?
Wie dem auch sei, gehen wird davon aus sie hat das Erbe angenommen.
Dann ist der Grundbucheintrag die Folge.
> Sie ist Rentnerin und hat natürlich Angst, dass sie kostenmäßig für
> Reparaturen usw. herangezogen wird.

Die Angst besteht zu Recht. Grundsteuer, Versicherungen, Unterhalt,
Reparaturen: Von allem geht ein Drittel auf ihre Kosten.
> Sie möchte nichts mit der Wohnung zu tun haben. Kann sie sich ihren
Anteil
> auszahlen lassen?

Wenn die anderen beiden damit einverstanden sind und sie auszahlen und
man sich sogar noch auf einen Preis einigt wäre das sicher das
einfachste. Erzwingen kann sie es nicht.
Ansonsten könnte sie ihr Drittel auf dem freien Markt zum Verkauf
anbieten, aber da ist der Konjunktiv angebracht, da wohl wenig
Nachfrage besteht.
Wenns keine friedliche Lösung gibt kann sie den Verkauf auch
erzwingen. Google mit "Versteigerung zur Auflösung einer
Gemeinschaft"
sollte helfen. Das ist ein einklagbarer Anspruch, aber auch eine
Geldvernichtungsmaschine, und daher nur bei endgültiger
Zerstrittenheit das Mittel der Wahl. Wenn also der Wunsch eines
Miteigentümers irgendwas zu machen schon Grund genug für jeweils den
anderen ist das abzulehnen und somit Totalblockade eintritt. Solche
Fälle solls ja geben.
Walter


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PostPosted: 2006-07-28 10:04:29
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 Am Thu, 27 Jul 2006 22:32:27 +0200 schrieb "dani hild"
<droemmelc...@web.de>:
>Sie möchte nichts mit der Wohnung zu tun haben.

sie kann die Erbschaft ausschlagen und ist dann aller Sorgen ledig.
uli


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PostPosted: 2006-07-28 16:27:58
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Joined: 2006-07-28 16:27:58
Christian Kraft schrieb:
> Am Thu, 27 Jul 2006 22:32:27 +0200 schrieb dani hild
<droemmelc...@web.de>:
>> Sie möchte nichts mit der Wohnung zu tun haben.
> Man kann ein Erbe auch ausschlagen. IMO aber nur ganz.

ja siehe § 1950 BGB, aber der Anspruch auf den Pflichtteil (sofern
gegeben vgl. dazu § 2303 - beim OP nicht) bleibt erhalten (§ 1948 I).
Gruß Marcus
--
http://www.rechtliches.de/info_BGB.html - BGB im Internet


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PostPosted: 2006-07-28 18:52:18
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Joined: 2006-07-28 18:52:18
Moin,
> Sie können sich auch darüber einigen, die Wohnung komplett an

 > jemanden anderen zu verkaufen. Dann bekäme jeder  seinen
Anteil
 > und gut wärs.
 > Der Wohnungsmarkt gibt allerdings zur Zeit  nicht viel her, es

 > sei denn, die Wohnung liegt in guter Lage und in einer teuren
 > Stadt...
das gilt aber für Vermietung ganz genauso wie für den Verkauf. Wenn die
Bude beim Verkauf nicht die Welt bringt, sprudeln die Erlöse auch beim
Vermieten nicht gerade.
Normalerweise jedenfalls. Von daher auch kein "nicht verkaufen"
Grund.
Gruss,
Bernd


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PostPosted: 2006-07-28 18:59:39
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Joined: 2006-07-28 18:59:39
Moin,
> Und der Preis einer Wohnung (gesetzt den Fall das es keine  
> Luxuswohnung ist) geteilt durch drei...

i.d.R. werden nicht "alle anderen Erben" einen ausbezahlen, sondern
genau einer alle anderen. Dass der Wert des Anteiles eines einzelnen
niedrig ist, ist da eher ein Nachteil.
> Ich glaube aber kaum, dass sich das alles für eine normale  
> Eigentumswohnung - deren Zustand wir nicht kennen - überhaupt lohnt.
> Ich würde sie verkaufen, wenn ich bei der Verstorbenen nicht irgendetwas
 
> einlösen oder für sie in Ehren halten wollte.

Da sind wir einer Meinung.
Gruss,
Bernd


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