Immobilien und Wohnungen

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 Post subject: Problem mit Makler
PostPosted: 2001-03-10 10:05:25
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Registered User

Joined: 2001-03-10 10:05:25
Liebe Newsgroup-Leser !
Ich habe am 1. März 2000 einige Immobilienbüros
angerufen und wegen eines Grundstückes nachgefragt.
Ein Grundstück erschien mir passend und ich ließ mir
Informationen (Brief in Form eines unverbindlichen
Angebotes und ein Auschnitt eines Flächenwidmungsplanes)
per Fax zusenden.
Als ich den Preis des Grundstückes auf der ersten
Seite des Faxes erblickte fiel ich fast vom Hocker und
warf das Angebot kurzerhand weg.
Zwei Tage später fuhr ich durch einige Ortschaften
in Niederösterreich und erblickte eine große Tafel
auf einem Grundstück, auf der stand:
"Grundstück zu verkaufen" und die Telefonnummer eines
privaten Anbieters.
Es kam dann auch zum Kaufvertrag.
Gestern, erhielt ich eine Rechnung des Immobilienbüros.
Der Verkäufer hatte einen Vertrag mit diesem Büro in
dem er sich verpflichtet, bei zustandekommen eines
Kaufvertrages 3% an den Makler zu bezahlen.
Bei dem Anbot, daß mir dieser Makler zusandte handelte
es sich gerade um dieses Grundstück. Jetzt will er die
3% auch von mir kassieren.
Bin ich mit der Zusendung des Faxes irgendeine
Verpflichtung dem Makler gegenüber eingegangen ?
Vielen, vielen Dank für alle Zuschriften.
Grüße, Manuela Flachberger
--
aon.912168...@aon.at


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 Post subject: Problem mit Makler
PostPosted: 2001-03-11 22:57:08
Online
Registered User

Joined: 2001-03-11 22:57:08
"M&W" <aon.912168...@aon.at> schrieb im Newsbeitrag
s)
> per Fax zusenden.
> Als ich den Preis des Grundstückes auf der ersten
> Seite des Faxes erblickte fiel ich fast vom Hocker und
> warf das Angebot kurzerhand weg.
> Zwei Tage später fuhr ich durch einige Ortschaften
> in Niederösterreich und erblickte eine große Tafel
> auf einem Grundstück, auf der stand:
> "Grundstück zu verkaufen" und die Telefonnummer eines
> privaten Anbieters.
> Es kam dann auch zum Kaufvertrag.
> Gestern, erhielt ich eine Rechnung des Immobilienbüros.
> Der Verkäufer hatte einen Vertrag mit diesem Büro in
> dem er sich verpflichtet, bei zustandekommen eines
> Kaufvertrages 3% an den Makler zu bezahlen.
> Bei dem Anbot, daß mir dieser Makler zusandte handelte
> es sich gerade um dieses Grundstück. Jetzt will er die
> 3% auch von mir kassieren.
> Bin ich mit der Zusendung des Faxes irgendeine
> Verpflichtung dem Makler gegenüber eingegangen ?
> Vielen, vielen Dank für alle Zuschriften.
> Grüße, Manuela Flachberger
> --
> aon.912168...@aon.at

Sehr geehrte Frau Flachberger !
        Der Makler muss Ihnen gegenüber das
Konsumentenschutzgesetz
einhalten. Die betreffende Bestimmung lautet:
"Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
  § 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags
dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben,
aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche
dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision
ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen
Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend
richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens
vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten
Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
  (2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem
Auftraggeber nach § 3 Abs. 3 MaklerG zu geben hat, zählen jedenfalls
auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden
Geschäfts wesentlich sind."
        Die entscheidende Bestimmung des Maklergesetzes
lautet:
"Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag
                   
Interessenwahrung und Unterstützung
  § 3. (1) Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich
und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den
Dritten tätig ist.
  (2) Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von
mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
  (3) Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die
erforderlichen Nachrichten zu geben.
  (4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann
Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein
Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung
wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den
Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers
verlangen."
        Es ist also zuerst zu beurteilen, ob in Ihrem Fall
ein Maklervertrag
korrekt nach dem Konsumentenschutzgesetz zustandekam. Ist das der Fall, wird
der Makler auch Provision fordern können, sonst nicht. Kam der Vertrag
tatsächlich zustande, bestehen in der Regel immer Chancen für eine
"Mäßigung
wegen geringerer Verdienstlichkeit des Maklers".
        Bei einer Klage des Maklers bin ich gerne bereit,
Sie zu vertreten.
        Für Hilfe kann auch meine kostenlose "Erste
anwaltliche
Hilfe per E-Mail binnen 24 Stunden" http://www.members.aon.at/anwalt1
genutzt werden.
MfG
RA Dr. Andreas Hanusch
Rechtsanwalt
1070 Wien, Gardegasse 2/9
Tel 523 06 52; Fax 522 48 11
E-Mail: a.hanu...@aon.at
Homepage: http://www.members.aon.at/anwalt1


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