Immobilien und Wohnungen

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PostPosted: 2006-01-05 11:15:00
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Joined: 2006-01-05 11:15:00
Hallo, NG,
eine Firma X vermittelt einer Firma Y einen Kunden Z und stellt dafür der
Firma Y eine Provision in Rechnung.
Wie muss die Rechnung der Firma X an die Firma Y aussehen (Wortlaut z.B.
"
Provision für die Kontaktvermittlung zu Firma Z am ..), insbesondere im
Hinblick auf das erforderliche "Datum der Leistungserbringung"?
Welches ist
dieses Datum? Das Datum der ersten Kontaktaufnahme mit der Firma Z oder das
der letzten? Und in dem Falle, dass die Firma X beim Kunden Z auch das
Leistungsangebot der Firma Y präsentiert, was ist dann das Datum der
Leistungserbringung? Das Datum der Kontaktvermittlung und/oder des ersten
Präsentationstermins oder wenn es mehrere waren, das des letzten? Wenn hier
ein Datum angegeben wird, das vielleicht schon ein halbes Jahr zurückliegt,
wie ist das zu bewerten im Hinblick auf die Rechnungsstellung einer evtl. zu
gründenen GmbH der Firma X?
Muss und darf überhaupt die Firma Z und deren Adresse aus
datenschutzrechtlichen Gründen in der Rechnung genannt werden?
Danke für Eure Hilfe!
CD


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PostPosted: 2006-01-05 21:26:13
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Joined: 2006-01-05 21:26:13
On Thu, 5 Jan 2006 11:15:00 +0100, "Claus-Dieter P."
<clausdieter...@yahoo.de> wrote:
>eine Firma X vermittelt einer Firma Y einen Kunden Z und stellt dafür der

>Firma Y eine Provision in Rechnung.

Nein. Das ist ja noch gar kein Kunde. Ist nur ein potentieller Kunde,
ein Interessent. Es wird erst ein Kunde von Y, wenn Z der Y einen
Auftrag erteilt. Davon kann X aber nichts mehr wissen (Datenschutz)
also muß Z erst X vom Auftrag des Z informieren und erteilt damit der
X eine Gutschrift und läßt sich diese von X quittieren.
Wenn bei deinem XYZ-Spiel anders ist, dann mache du die Regeln.
Bist du X, Y oder Z?
Martin


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PostPosted: 2006-01-06 10:39:20
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Joined: 2006-01-06 10:39:20
Hallo, Martin,
> >eine Firma X vermittelt einer Firma Y einen Kunden Z und stellt
dafür der
> >Firma Y eine Provision in Rechnung.
> Nein. Das ist ja noch gar kein Kunde. Ist nur ein potentieller Kunde,
> ein Interessent. Es wird erst ein Kunde von Y, wenn Z der Y einen
> Auftrag erteilt. Davon kann X aber nichts mehr wissen (Datenschutz)
> also muß Z erst X vom Auftrag des Z informieren und erteilt damit der
> X eine Gutschrift und läßt sich diese von X quittieren.

Ein Vermittler X kann doch jederzeit der Firma Y einen Kunden bringen und,
wenn Y einverstanden ist (wurde vorher vertraglich geregelt), auch von Y
eine Provision kassieren. Dass Y den X über Z informieren muss, ist ja klar!
Und was ist mit meiner ursprünglichen Frage ...?
CD


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PostPosted: 2006-01-06 11:45:40
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Joined: 2006-01-06 11:45:40
Hallo Claus-Dieter,
"Claus-Dieter P." <clausdieter...@yahoo.de> schrieb im
Newsbeitrag
news:dpirj8$ln5$1@online.de...
> Hallo, NG,
> eine Firma X vermittelt einer Firma Y einen Kunden Z und stellt dafür
der
> Firma Y eine Provision in Rechnung.
> Wie muss die Rechnung der Firma X an die Firma Y aussehen (Wortlaut z.B.
"
> Provision für die Kontaktvermittlung zu Firma Z am ..),

ist mögliche Formulierung, und trifft den Kern derSache 100%
> insbesondere im
> Hinblick auf das erforderliche "Datum der Leistungserbringung"?
Welches
> ist
> dieses Datum? Das Datum der ersten Kontaktaufnahme mit der Firma Z oder
> das
> der letzten? Und in dem Falle, dass die Firma X beim Kunden Z auch das
> Leistungsangebot der Firma Y präsentiert, was ist dann das Datum der
> Leistungserbringung? Das Datum der Kontaktvermittlung und/oder des ersten

> Präsentationstermins oder wenn es mehrere waren, das des letzten?

Woher soll ich das wissen?
X wird doch sicherlich aufgrund eines Vertrages tätig. Entweder für Y oder
Kunde Z.
Dort sollte das Notwendige stehen. Zum Beispiel, wann die Leistung erbracht
ist, also
beide Parteien einig sind, dass einer seine Verpflichtung erbracht hat ( der
andere schuldet dann nur noch das Geld)
Liegt kein Vertrag vor (auch kein mündlicher), gilt gesetzliche Lage. Bitte
im BGB nachschauen, ob Vermittlungsauftrag geregelt (§662 Auftrag
oderGeschäftsbesorgung) ist und wann die Leistung als erbracht gilt.
Beim Immobilienmakler regelmäßig mit Abschluss und Nachweisdes
Kaufvertrages, beim Mietvertrag Abschluss desselben.
Ansonsten nach den allgemeinen Verkehrsansichten (Gummi).
Die KFZ-Werkstatt mit Übergabe des Autos, der RA mit Einlegung der Klage,
der StB mit Rücksendung der Fibu-Unterlagen etc. Unddanach bestimmt sich der
L-ZP.
Das UStG ist hier viel näher am Zivilrecht als das EStG.
> Wenn hier
> ein Datum angegeben wird, das vielleicht schon ein halbes Jahr
> zurückliegt,
> wie ist das zu bewerten im Hinblick auf die Rechnungsstellung einer evtl.

> zu
> gründenen GmbH der Firma X?

Verspätete Rechnungslegung des Leistenden also.
Umsatzsteuer beim Leistenden mit LZP (Sollversteuerung), für
Leistungsempfänger VoSt-Abzug mit Rechnungslegung.
> Muss und darf überhaupt die Firma Z und deren Adresse aus
> datenschutzrechtlichen Gründen in der Rechnung genannt werden?

Allgemein üblich, da Y die Kosten X dem Auftrag Z zuordnen will. Y erhält
sowieso Kenntnis vo Daten des Z im weiteren Auftrag.
X sollten jedoch vielleicht Einwilligung des Z zum Kontaktieren von Y und
der Weitergabe der Daten holen (Vorsicht).
> Danke für Eure Hilfe!

Gruß Matti


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